Kündigung von Verträgen mit Unternehmen

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Die Kündigung von Verträgen mit Verbrauchern wurde in diesem Blog bereits behandelt. Hier geht es um die Unterschiede, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Es geht um die Frage der Wirksamkeit der häufig anzutreffenden Klauseln, die eine feste Erstlaufzeit vorsehen und den Kunden verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist vor deren Ablauf zu kündigen; anderenfalls verlängert sich der Vertrag um einen weiteren, üblicherweise relativ langen Zeitraum (sogenannte Verlängerungsklausel).

Wenn der Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu bewerten ist, was typischerweise der Fall ist, sind Einbeziehung und Wirksamkeit der Klausel an den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu messen. § 309 Nr. 9 BGB regelt die Wirksamkeit solcher Klauseln, ist aber auf Verträge mit Unternehmen gemäß § 310 (1) 1 BGB nicht anwendbar.

Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass die beschriebenen Klauseln in Verträgen mit Unternehmern automatisch wirksam sind. Vielmehr können sie stattdessen gemäß § 307 BGB unwirksam sein. Nach § 307 BGB sind Klauseln in AGB unwirksam, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“.

Wann die beschriebenen Klauseln den Vertragspartner „unangemessen benachteiligen“, kann nur anhand der dazu ergangenen Rechtsprechung beurteilt werden. Diese nimmt Unangemessenheit an, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Interessen hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ob das der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung mithilfe einer umfassenden Abwägung der zu schützenden Belange beider Seiten zu beurteilen.

Hier werden dem Verwender Steine statt Brot gegeben, denn welche Belange sind zu berücksichtigen und wie sind sie zu gewichten? Das ist in der Tat eine Frage des Einzelfalls, mit anderen Worten: der Verwender hat Gewissheit erst, wenn ein Gericht über die Wirksamkeit seiner Klausel entschieden hat.

Etwas Orientierung kann der Rechtsprechung aber entnommen werden. So ist eine längere Erstlaufzeit auch von mehr als zwei Jahren in der Regel zulässig, wenn der Verwender so sicherstellen will, dass sich seine Investitionen amortisieren.

Eine weitere Orientierungshilfe bildet die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (Vertikal-GVO). Nach deren Artikel 5 (1) a) sind Bezugsbindungen von mehr als fünf Jahren wettbewerbswidrig. Es liegt also nahe, anzunehmen, dass eine Klausel, die eine Erstlaufzeit von mehr als fünf Jahren regelt, von Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen würde. Eine eindeutige Rechtsprechung in diesem Sinne gibt es aber nicht.

Sie benötigen Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Verträge im B2B Bereich? Dann sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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