Französisches Erbrecht: Neuerungen ab dem 1. November 2017

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Zum 1. November 2017 sind drei Änderungen des französischen Erbrechts in Kraft getreten. Diese Änderungen gelten für alle dem französischen Recht unterliegenden Erbfälle, die am 1. November 2017 oder danach eingetreten sind.

Die Änderungen führen zu einer Stärkung der Rolle des Notars bei der Regelung von Nachlässen, indem Aufgaben, die bislang ausschließlich dem Gericht zufielen, nun zum Teil vom Notar wahrgenommen werden. Da die Regelung eines französischen Erbfalls in den meisten Fällen ohnehin durch einen Notar erfolgen muss, führen die neuen Bestimmungen zu einer Konzentration weiterer Zuständigkeiten beim Notar.

Geändert wurde das Verfahren, das bei handschriftlichen Testamenten (testament olographe) und bei sogenannten mystischen Testamenten (testament mystique) zu beachten ist. Das mystische Testament wird verschlossen bei einem Notar hinterlegt. Bislang musste der durch ein solches Testament bedachte Alleinerbe, wenn es keinen Pflichtteilsberechtigten (héritier réservataire) gab, durch den Präsidenten des Großinstanzgerichts (président du tribunal de grande instance) die Gültigkeit des Testaments überprüfen lassen, um sich auf das Testament berufen zu können. Dieses als Besitzeinweisung (envoi en possession) bezeichnete Verfahren ist künftig nur noch dann durchzuführen, wenn ein Dritter die Rechte des testamentarischen Alleinerben bestreitet. In den übrigen Fällen kann der ohnehin mit dem Nachlass befasste Notar die Gültigkeit des Testaments prüfen.

Auch die Ausschlagung einer Erbschaft (renonciation à une succession), die bislang ausschließlich gegenüber dem Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) erklärt werden konnte, kann künftig auch gegenüber einem Notar erklärt werden. Der Notar leitet die Ausschlagung dann an das Gericht weiter, das eine Bescheinigung über die Ausschlagung (récépissé) erteilt.

Ebenfalls gegenüber dem Notar kann künftig die Annahme unter Begrenzung der Haftung auf den Nachlass (acceptation de la succession à concurrence de l’actif net) erklärt werden, der die Erklärung an das zuständige Gericht weiterleitet. Zweck dieser beschränkten Annahme ist es, in den Fällen, in denen die Schulden des Erblassers sein Vermögen möglicherweise überschreiten, die Haftung des Erben mit seinem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers auszuschließen. Bislang konnte diese Annahme nur gegenüber dem Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) erklärt werden.

Allgemeines zu Annahme und Ausschlagung im französischen Recht finden Sie hier.

Sie sind von einer der neuen Vorschriften betroffen und brauchen anwaltliche Unterstützung bei der Geltendmachung Ihrer Rechte? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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