Kettenschenkung und Schenkungsteuer

Portrait of mother, grandmother and daughter sitting on sofa at home and smiling at the camera.

Kettenschenkungen sind ein beliebtes Instrument zur Reduzierung der Schenkungsteuer: gilt im Verhältnis Schenker / Beschenkter ein schlechter Steuersatz oder ein geringer Freibetrag, so wird zunächst ein Dritter beschenkt, der das Geschenk weiterverschenkt, wenn in diesem Dreiecksverhältnis günstigere Bedingungen bestehen.

Zur Veranschaulichung: will jemand seinem Schwiegerkind (Steuerklasse II, Freibetrag EUR 20.000,00) Geld schenken, so ist es günstiger, zunächst das eigene Kind zu beschenken (Steuerklasse I, Freibetrag EUR 400.000,00), das dann an das Schwiegerkind, also seinen Ehegatten, weiterschenkt (Steuerklasse I, Freibetrag EUR 500.000).

Solche Schenkungen haben aber nicht ohne weiteres die gewünschte Wirkung. Sie werden als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung) angesehen, wenn die Mittelsperson dazu verpflichtet war, weiter zu verschenken. In diesem Fall wird die Kettenschenkung schenkungsteuerlich so behandelt, als wäre keine Mittelsperson eingeschaltet gewesen.

Umgekehrt: liegt keine Verpflichtung der Mittelsperson zur Weiterverschenkung vor, sind steuerlich zwei Schenkungen anzunehmen, mit der Folge, dass das gewünschte Ergebnis der Steuerreduzierung eintritt.

Die Frage ist jedoch, wann eine Verpflichtung zur Weiterverschenkung vorliegt. Das ist zweifellos der Fall, wenn in der ersten Schenkungsurkunde eine solche Verpflichtung geregelt ist. Im Übrigen ist es eine Frage des Einzelfalls. Über einen solchen Fall hat das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil vom 28.08.2019, Aktenzeichen 3 K 123/18, entschieden.

Die Großeltern hatten ein Grundstück an ihre Tochter verschenkt, die wiederum einen Grundstücksteil mit Notarurkunde vom gleichen Tag an ihre Tochter weiterverschenkt hat. Eine Verpflichtung zur Weiterschenkung sah die erste Urkunde nicht vor. Die Großeltern hatten jedoch zuvor ein Testament errichtet, in dem sie ihre Tochter als Erbin eingesetzt hatten und das ein Vermächtnis zugunsten der Enkelin vorsah, nach dem die Enkelin den Grundstücksteil erhalten sollte, der ihr nun schenkweise zugewandt wurde. Die Kettenschenkung vollzog also gewissermaßen das Vermächtnis vorab.

Das Finanzgericht sah hierin keine Schenkung der Großeltern an die Enkelin. Die Verpflichtung zur Weitergabe müsse zwar nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern könne sich auch aus den Umständen ergeben. Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spreche aber für sich allein nicht für eine Verpflichtung zur Weitergabe. Auch aus dem Testament ergebe sich keine Verpflichtung, da die Verpflichtung aus dem Vermächtnis erst mit Eintritt des Erbfalls entstehe und der Vermächtnisnehmer vorher noch nicht einmal eine rechtlich gesicherte Anwartschaft habe.

Es kann also nicht pauschal beurteilt werden, ob eine Kettenschenkung die gewünschte steuerliche Wirkung hat. Eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist immer notwendig. Die sorgfältig vorbereitete Kettenschenkung sollte aber immer die gewünschte Wirkung entfalten.

Sie möchten wissen, ob Sie bei einer Schenkung die Möglichkeit haben, Schenkungsteuer zu sparen? Sie haben eine Kettenschenkung vorgenommen und sehen sich nun dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs ausgesetzt? Sprechen Sie uns an; wir beraten und vertreten Sie gern.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrechtgesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Erben, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Erbauseinandersetzung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und vieles mehr – in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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