Neuer Arbeitnehmer-Datenschutz ab 25.05.2018

Datenschutzrecht

Bislang galt für den Beschäftigtendatenschutz im Wesentlichen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das in § 32 BDSG eine Sonderregelung über die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses enthielt. Ab dem 25. Mai 2018 gelten neue Regeln für die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten.

Die neue Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/36/EG, kurz Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), geht dem deutschen Recht zwar vor, sie gestattet es aber den Mitgliedstaaten gemäß Art. 88 DS-GVO, im Beschäftigungskontext „spezifischere Vorschriften“ vorzusehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese und andere sogenannte Öffnungsklauseln der DS-GVO genutzt und ein neues BDSG erlassen, das die von der DS-GVO gelassenen Spielräume ausfüllt. Das neue BDSG tritt zeitgleich mit dem Wirksamwerden der DS-GVO in Kraft und enthält in § 26 BDSG neu eine neue Regelung, die § 32 BDSG alt im Wesentlichen übernimmt, aber auch Fragen regelt, die in § 32 BDSG alt nicht geregelt waren.

26 BDSG neu ist also eine zentrale Vorschrift des neuen Arbeitnehmerdatenschutzrechts. Wegen des Vorrangs der DS-GVO vor § 26 BDSG neu müssen aber beide Vorschriften immer zusammengelesen werden.

26 (2) BDSG neu regelt die Anforderungen an die Einwilligung von Arbeitnehmern in die Datenvereinbarung. Diese Regelung ist aber nicht abschließend. Daneben müssen die Regelungen der DS-GVO über die Einwilligung beachtet werden. Diese sind vor allem in Art. 7 DS-GVO, aber auch in Art. 4 Nr. 11 DS-GVO und in den Erwägungsgründen 42 und 43 der Verordnung zu finden.

Die Regelung in § 26 BDSG neu ist nicht abschließend. Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerdatenschutz sind jetzt nicht mehr im BDSG, sondern in der neuen DS-GVO geregelt. Das gilt insbesondere für die in Art. 13 und 14 DS-GVO geregelte Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer umfassend über die Datenverarbeitung zu informieren, sowie für die in den Art. 15 ff. DS-GVO geregelten Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.

Die neue Regelung ist umfangreich und weicht vielfach erheblich vom bisherigen Recht ab. Verstöße gegen das neu Recht lösen ab dem 25. Mai 2018 schwere Sanktionen aus. Wir unterstützen Unternehmen dabei, ihre betrieblichen Abläufe an das neue Recht anzupassen und so Sanktionen zu vermeiden.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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