Unlauterkeit von Instagram-Posts von InfluencerInnen

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Können Instagram-Posts, oder auch Posts in anderen sozialen Medien, als unlauter zu qualifizieren sein, mit der Folge, dass ein Mitbewerber oder auch bestimmte Verbände die Unterlassung des Posts sowie Schadensersatz verlangen können?

Grundsätzlich muss das bejaht werden, wobei die Einzelheiten höchstrichterlich noch nicht geklärt sind. Ein Unterlassungsanspruch kann sich zum Beispiel aus §§ 8 (1), (3), 3 (1), 5a (6) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, wobei für das Verständnis vor allem der Wortlaut von § 5a (6) UWG maßgeblich ist.

Gemäß § 5a (6) UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Der oder die Influencerin kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme erfüllt sind. Fraglich kann zum Beispiel sein, ob der Post eine „geschäftliche Handlung“ ist, und ob sich der „kommerzielle Zweck“ unmittelbar aus den Umständen ergibt, wenn er nicht kenntlich gemacht ist.

Mit diesen Fragen hat sich das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 25.6.2020, Az. 29 U 2333/19, Blauer Plüschelefant, beschäftigt. Es ging um Posts einer Influencerin, die einen blauen Plüschelefanten zeigten. Die Influencerin, die die Posts nicht ausdrücklich als kommerziell gekennzeichnet hatte, bestritt den Vortrag des Klägers, dass sie für die Posts eine Vergütung erhalte. Der Kläger war der Meinung, dass die Posts unabhängig davon kommerzieller Natur seien.

Das OLG München, das über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts München I, das die Klage abgewiesen hatte, zu entscheiden hatte, war der Meinung, dass die Posts bereits keine „geschäftlichen Handlungen“ seien. Jedenfalls habe sich der kommerzielle Zweck der Posts aber unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Diene eine Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, und wirke sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, stelle sie keine geschäftliche Handlung dar. Das allgemeine Interesse, sich durch Publikationen für Werbeverträge interessant zu machen, reiche nicht aus, um einen objektiven Zusammenhang zwischen den Publikationen und der Absatzförderung anzunehmen.

Jedenfalls ergebe sich der kommerzielle Zweck der Posts unmittelbar aus den Umständen. Die angesprochenen Durchschnittsverbraucher würden auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennen, dass den Posts ein kommerzieller Zweck insoweit zugrunde liege, als sie auch der Wertsteigerung des Images der Influencerin dienen.

Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg. Das OLG München hat aber die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Sie sind InfluencerIn und sehen sich Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen ausgesetzt oder möchten wissen, ob eine Gefahr der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme besteht? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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