Vererbung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Business meeting

Wer an einer Personengesellschaft – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft bzw. GbR genannt), offene Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) – beteiligt ist, muss sich Gedanken darüber machen, was mit seinem Anteil passiert, wenn er stirbt.

Bei der GbR führt der Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 (1) BGB zur Auflösung der Gesellschaft, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt. Anders ist es bei der oHG und bei der KG. Hier lässt der Tod eines Gesellschafters den Fortbestand der Gesellschaft unberührt; lediglich der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, §§ 131 (3) Nr. 1, 161 (2) HGB. Aber auch hier kann im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt werden.

Schon bei der Gründung einer Personengesellschaft oder dem Erwerb eines Anteils an einer solchen Gesellschaft sollte man sich also Gedanken darüber machen, was mit dem erworbenen Anteil bei Eintritt des Erbfalls passiert, und darauf hinwirken, dass der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthält, die das Gewünschte umsetzt.

Aber auch, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Übergang des Anteils auf die Erben vorsieht, hat der Inhaber einer solchen Beteiligung unter Umständen ein Interesse daran, die Modalitäten des Übergangs der Beteiligung auf seine Erben zu beeinflussen. Hier hat er zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Möchte er auf lange Sicht sicherstellen, dass die Beteiligung im Familienbesitz bleibt, kann er zum Beispiel eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Auch kann er daran denken, für einen bestimmten Zeitraum einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, wenn er zum Beispiel den Erben noch für zu unerfahren hält, die Rechte aus der Beteiligung auszuüben.

Probleme ergeben sich in einem solchen Fall, wenn der Erbe bereits eine unbelastete Beteiligung an der Gesellschaft hat und durch Erbfall eine weitere Beteiligung, die zum Beispiel mit einer Testamentsvollstreckung belastet ist, hinzuerwirbt. In einem solchen Fall ist rechtlich nicht ganz geklärt, wie sich diese beiden Beteiligungen zueinander verhalten. Können die Gläubiger des Erblassers auf die ursprüngliche Beteiligung des Erben zugreifen, bzw. die Gläubiger des Erben auf die geerbte Beteiligung? Im Grunde gilt der Grundsatz der einheitlichen Beteiligung; die Rechtsprechung hat jedoch in bestimmten Konstellationen angenommen, dass die Beteiligungen voneinander unabhängig bleiben.

Die Rechtsunsicherheit muss der Erblasser nicht sehenden Auges hinnehmen. Sowohl im Rahmen einer Schenkung, als auch im Rahmen eines Testamens kann er Bestimmungen vornehmen, die eine einheitliche Behandlung beider Beteiligungen sicherstellen.

Sie sind Inhaber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und möchten regeln, wie ihre Beteiligung auf Ihre Erben übergeht? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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