Vollstreckung eines Urteils nach dem Tod des Schuldners

Federal Court of Justice

Aus einem auf eine Leistung gerichteten Urteil kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn derjenige, der zur Leistung verurteilt worden ist, diese Leistung nicht freiwillig erbringt. Was gilt aber, wenn der zur Leistung verurteilte vor der Zwangsvollstreckung verstirbt?

Die Erben des Verstorbenen erben auch seine Schulden und somit auch seine Pflicht, die Leistung zu erbringen, zu der er verurteilt worden ist. Da die Erben in dem Urteil nicht genannt sind, der Gerichtsvollzieher aber wissen muss, gegen wen sich die Vollstreckung richtet, muss das Urteil mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen werden, die beim Gericht beantragt werden muss.

In seinem Beschluss vom 30.4.2020, Az. I ZB 61/19, hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Rechtsnachfolgeklausel aber nicht für notwendig gehalten. In dem Beschluss ging es um die Vollstreckung eines Urteils, das zwei Beklagte gesamtschuldnerisch zur Räumung einer Wohnung verurteilt hatte, deren Mieter sie gewesen waren.

Nachdem der eine ehemalige Mieter verstorben war, hatte es die Gerichtsvollzieherin abgelehnt, weiter zu vollstrecken. Erinnerung und sofortige Beschwerde der Kläger beim Landgericht Mainz blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde zum BGH führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Mainz.

Eine Rechtsnachfolgeklausel war nach Ansicht des BGH nicht erforderlich, um gegen die verbliebene Schuldnerin (die zweite gesamtschuldnerisch zur Leistung verurteilte Person) zu vollstrecken. Der BGH verwies auf § 885 ZPO (Zivilprozessordnung), wonach bei einer Räumungsvollstreckung derjenige, der den tatsächlichen Besitz an den Räumen innehat, die Person sei, gegen die die Zwangsvollstreckung stattzufinden hat.

Die Erben des verstorbenen Mieters hätten in diesem Sinne keinen tatsächlichen Besitz an den Räumen. Der nicht tatsächlich ausgeübte, d.h. fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründe mangels tatsächlicher Beziehung zu einer Sache keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.

Sie sind Erbe eines Erblassers, der zu einer Leistung verurteilt worden ist? Sie sind Gläubiger einer verstorbenen Person und wissen nicht, wie Sie Ihre Rechte geltend machen sollen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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