Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung unlauter?

Internetrecht

Wer Waren zum Verkauf anbietet, steht zumeist in einem scharfen Wettbewerb. Verbraucher suchen im Internet nach dem günstigsten oder zumindest einem möglichst günstigen Angebot. Händler sind deshalb darum bemüht, Verbraucher davon zu überzeugen, dass ihr Angebot günstig ist. Das tun sie häufig dadurch, dass sie ihr eigenes Angebot einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung gegenüber stellen, wenn ihr eigenes Angebot günstiger ist.

Eine solche Werbung ist grundsätzlich zulässig. Sie kann jedoch unter Umständen irreführend und deshalb unlauter sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herstellerpreisempfehlung nicht mehr aktuell ist – dann kann der Händler erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

In einem Urteil vom 3.3.2015, Aktenzeichen I ZR 110/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung irreführend und damit unlauter ist, „wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist“.

Leider kann es sich in der Praxis als sehr schwierig erweisen, sicherzustellen, dass die unverbindliche Preisempfehlung nicht irreführend ist. So hat der BGH in dem genannten Urteil entschieden, dass eine Herstellerpreisempfehlung selbst dann nicht mehr gültig sein kann, wenn der Hersteller selbst erklärt, seine Preisempfehlung sei noch gültig.

In dem genannten Urteil hat der BGH einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler sogar bejaht, obwohl der selbst die unverbindliche Preisempfehlung seiner Anzeige gar nicht hinzugefügt hatte. Er hatte seine Ware nämlich bei Amazon angeboten und Amazon behält sich die Angabe und Änderung unverbindlicher Preisempfehlungen selbst vor. Das schützte den Händler aber nicht vor einer Inanspruchnahme, weil, so der BGH, der Händler durch das Einstellen des Angebots bei Amazon die Voraussetzung dafür geschaffen hat, dass es zu der falschen Angabe kam.

Bei der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen ist also größte Vorsicht geboten. Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Angebote oder bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Mitbewerber, die unlauter für ihre Waren werben.

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