Wettbewerbsrecht: Bußgeldbescheid aus Frankreich

Paris, France, in February 19th, 2009. Ministry of the Economy in Bercy in Paris

Bußgelder (amendes) werden in Frankreich, wie in Deutschland, wegen der unterschiedlichsten Verstöße verhängt. Sehr empfindliche Bußgelder werden im Wettbewerbsrecht, und zwar nicht nur im Kartellrecht, sondern auch im Lauterkeitsrecht, und im Vertragsrecht verhängt. Was ist zu tun, wenn man einen solchen Bescheid erhält?

Jedenfalls sollte man einen solchen Bescheid nicht ignorieren. Tut man das, wird der Bescheid in Frankreich rechtskräftig. Geht es nicht nur um einen ganz geringen Betrag, wird die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, dann die Zwangsvollstreckung in Deutschland anstreben. Das ist auch grundsätzlich möglich. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Internationales Rechtshilfegesetz, IRG) ist auch auf ausländische Bußgeldbescheide anwendbar, § 1 (2) IRG.

Das Verfahren läuft typischerweise in zwei Schritten ab. Zunächst wird ein Bescheid zugestellt, gegen den ein Rechtsbehelf bei der zuständigen Behörde in Frankreich eingelegt werden kann. In diesem Rechtsbehelfsverfahren können Einwände gegen den Bescheid geltend gemacht werden. Wird kein Rechtsbehelf eingelegt, wird der französische Bescheid rechtskräftig.

Zahlt der Adressat das Bußgeld nicht, kann die Ausgangsbehörde bei der zuständigen Behörde in Deutschland Vollstreckungshilfe beantragen. Diese Behörde wird den Bescheid sehr eingeschränkt prüfen und, wenn die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung vorliegen, nach Anhörung des Adressaten den Bescheid durch eine Bewilligung, die dem Adressaten zuzustellen ist, für vollstreckbar erklären.

Gegen die Bewilligung kann der Adressat innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch hat eine Überprüfung der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zur Folge. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch nicht ab, geht das Verfahren zum Amtsgericht und gegebenenfalls in einer zweiten Instanz zum Oberlandesgericht.

Im Verfahren, das auf einen Einspruch folgt, werden aber nur formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung geprüft. Der dem Ausgangsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt wird nicht mehr geprüft! Bestehen also Einwände gegen den Bescheid selbst, müssen diese bei der zuständigen Behörde in Frankreich erhoben werden. Aus diesem Grund muss unbedingt gegen den ersten Bescheid aus Frankreich vorgegangen werden, wenn sachliche Einwände gegen den Bußgeldbescheid bestehen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid aus Frankreich erhalten und möchten sich gegen diesen Bescheid zur Wehr setzen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte.

Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht und Vertragsrecht in Frankreich.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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