AÜG: Pflichtangaben ab dem 1. April 2017

shutterstock_291580790

Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag eine Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschlossen, die am 1. April in Kraft tritt. Die Reform dient vor allem dem Schutz von Leiharbeitnehmern und erfordert ein Tätigwerden von Verleihern ebenso wie von Entleihern. Die neue Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht muss schon vor dem 1. April 2017 umgesetzt sein, da sonst unerwünschte Folgen eintreten.

In den neuen Sätzen 5 und 6 von § 1 (1) AÜG wird es ab dem 1. April 2017 heißen: „Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren“ (meine Hervorhebung).

Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss also künftig ausdrücklich von „Arbeitnehmerüberlassung“ sprechen (Offenlegungspflicht). Das wird zwar zumeist ohnehin der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung gewollt ist. Anders ist es aber zumeist, wenn die Parteien eigentlich einen Werkvertrag schließen wollten, der aber als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren ist.

Erforderlich ist künftig außerdem eine Bezeichnung der Person des Leiharbeitnehmers, bevor dieser an den Entleiher überlassen wird (Konkretisierungspflicht). Nach herrschender Meinung erfordert dies eine schriftliche Bezeichnung der Identität des Leiharbeitnehmers, und zwar bevor er an den Entleiher überlassen wird. Nicht erforderlich ist aber offensichtlich, dass der Leiharbeitnehmer im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher) selbst konkretisiert wird. Praktisch wird also eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher erforderlich sein, die unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag den / die zu überlassenden Arbeitnehmer bezeichnet.

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 1 (1) 5, 6 AÜG neu ergibt sich aus § 9 (1) Nr. 1a AÜG neu in Verbindung mit 10 (1) AÜG: Der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ist grundsätzlich unwirksam, „wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist“ (meine Hervorhebung). Außerdem „gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen“ (meine Hervorhebung). Schließlich können auch empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Es besteht also unmittelbarer Handlungsdruck für Verleiher und Entleiher. Wir unterstützen Sie bei einer rechtssicheren Umsetzung der Reform des AÜG.

Andere Neuregelungen erfordern eine erweiterte Dokumentation der Arbeitnehmerüberlassung. Hierauf wird in einem weiteren Beitrag in diesem Blog (noch im März 2017) eingegangen werden.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv

Kategorien

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv