Ist das Anzeigen von Rechtsverstößen ein Wettbewerbsverstoß?

Wettbewerbsrecht

Die Welt auf dem Kopf: ein Mitbewerber bietet Produkte in offensichtlich rechtswidriger Art und Weise an und wenn Sie die Sperrung seiner Anzeige veranlassen, sollen Sie unlauter gehandelt haben? Klingt absurd, kommt aber vor.

In einem Urteil vom 8.10.2020, Az. 4 U 7/20, hatte das OLG Hamm über einen solchen Fall zu entscheiden. Die Sache war recht komplex, da es verschiedene Verfahren gab, kann aber wie Folgt zusammengefasst werden.

Klägerin und Beklagte vertrieben Lampen und Leuchten auf der gleichen Internetplattform. Die Beklagte hatte gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen. Die Klägerin beschwerte sich darüber beim Plattformbetreiber, der die Angebote daraufhin entfernte.

Die Beklagte sah in der Beschwerde der Klägerin eine aggressive geschäftliche Handlung, § 4a UWG, eine „Anschwärzung“, § 4 Nr. 2 UWG, sowie eine gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG und mahnte die Klägerin entsprechend ab. Die Klägerin beantragte daraufhin beim LG Bochum die Feststellung, dass die von der Beklagten behaupteten Wettbewerbsverstöße keine seien. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich.

Das OLG Hamm bestätigte das Urteil des LG Bochum weitgehend. Es prüfte sorgfältig den behaupteten Unterlassungsanspruch der Beklagten und verneinte ihn unter allen vorgetragenen Gesichtspunkten: die Beschwerde der Klägerin sei weder eine aggressive geschäftliche Handlung, noch eine „Anschwärzung“, noch eine gezielte Behinderung. Auch eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Beklagten sei nicht gegeben.

Einer Ihrer Mitbewerber verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil, indem er es mit dem Gesetz nicht so genau nimmt? Wenn Sie das nicht hinnehmen wollen, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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