Reform des französischen Vertriebsrechts

Französisches Handelsrecht

Wer Waren oder Dienstleistungen in Frankreich vertreibt und Vertriebspartner eines französischen Unternehmens ist, weiß, dass das französische Recht Regelungen zum Vertriebsrecht enthält, die erheblich von den deutschen Regelungen abweichen und denen man sich auch durch Wahl des deutschen Rechts nicht ohne weiteres entziehen kann. Diese Regeln finden sich in den Artikeln L. 440-1 folgende des Code de commerce (Handelsgesetzbuch).

Eine Verordnung Nr. 2018-359 vom 24. April 2019 (ordonnance n° 2018-359 du 24 avril 2019) hat nun insbesondere die Bestimmungen zur Transparenz in geschäftlichen Verhandlungen (la transparence dans les relations commerciales) in den neuen Artikeln L. 441-1 bis L. 441-16 des Code de commerce geändert bzw. neu gefasst und drei Abschnitte zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen (Les conditions générales de vente, CGV), zur Verhandlung und Fixierung der Handelsbeziehungen (La négociation et la formalisation de la relation commerciale) und zur Abrechnung und den Zahlungsfristen (La facturation et les délais de paiement) eingeführt.

Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind in den neuen Artikeln L.441-1 und L.441-2 des Code de commerce geregelt. Danach müssen diese Bedingungen grundsätzlich nur noch dann mitgeteilt werden, wenn welche vorhanden sind, es müssen also nicht immer zwingend Allgemeine Verkaufsbedingungen aufgestellt werden. Zwingend müssen Allgemeine Verkaufsbedingungen jedoch aufgestellt (und dann auch mitgeteilt) werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung (convention écrite, sogenannte „convention unique“) abgeschlossen werden muss.

Die umfangreichsten Neuerungen betreffen die schriftliche Vereinbarung bzw. convention unique, die in den Artikeln L. 441-3 bis L.441-7 des Code de commerce geregelt ist. Künftig gibt es zwei verschiedene Regelungen, eine weniger strenge für alle Partner eines Vertriebsverhältnisses mit Ausnahme jener, die „Großvertriebsprodukte“ (produits de grande consommation) vertreiben, die andere, strengere Regelung gilt für den Vertrieb von Großvertriebsprodukten.

Großvertriebsprodukte werden in Art. L.441-4 des Code de commerce als „nicht haltbare Produkte mit hoher Verbrauchsfrequenz und -wiederkehr“ (produits non durables à forte fréquence et récurrence de consommation) definiert und sollen in einem Dekret noch näher bezeichnet werden.

Weitere Änderungen betreffen schließlich noch die Abrechnung sowie die Zahlungsfristen und sind in den Artikeln L.441-9 bis L.441-16 des Code de commerce geregelt.

Sie haben Fragen zum neuen französischen Vertriebsrecht? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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