Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Close up photo of large company gathered family holiday sitting with flowers tulips champagne hugs toothy smiles easter eggs gladness decorations weekend vacation

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass einzelne Gegenstände vererbt werden können. Der Erbe erwirbt immer einen Bruchteil eines Nachlasses, also eine Quote – zum Beispiel von ½ oder ⅓ – am Nachlass.

Möchte der Erblasser, dass eine Person einen bestimmten Gegenstand erhält, so muss er dieser Person ein Vermächtnis zuwenden oder eine Teilungsanordnung treffen. Das Vermächtnis gibt dem Bedachten aber ein schwächeres Recht, als das Erbrecht: im Gegensatz zum Erben, der seinen Anteil bei Eintritt des Erbfalls von Gesetzes wegen erhält, erwirbt der Vermächtnisnehmer nur einen Anspruch gegen den Erben, den er, wenn der Erbe nicht freiwillig leistet, gerichtlich durchsetzen muss.

Eine Person kann zugleich Erbe und Vermächtnisnehmer sein. In diesem Fall wird das Vermächtnis als Vorausvermächtnis bezeichnet, § 2150 BGB. Vermächtnisse sind Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB, die zu begleichen sind, bevor der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Ist einem Erben ein Vermächtnis zugewendet, so erhält er das Vermächtnis also zusätzlich zu seinem Erbteil. Das ist vom Erblasser aber nicht unbedingt gewünscht. Er kann statt eines Vermächtnisses auch eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) treffen. Tut er dies, so ist der Wert des Nachlassgegenstands, der von der Teilungsanordnung betroffen ist, auf den Erbteil des begünstigten Erben anzurechnen.

Was ist aber angeordnet – Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung – wenn der Erblasser sich nicht klar ausgedrückt hat? Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich auf den Umfang der Rechte des Erben am Nachlass aus. Zunächst muss versucht werden, diese Frage durch Auslegung des Testaments zu beantworten. Bringt die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erbe durch die Zuwendung nicht besser gestellt werden sollte, als seine Miterben: im Zweifel liegt also eine Teilungsanordnung und kein Vorausvermächtnis vor.

Sie sind in einem Testament bedacht worden und möchten wissen, was genau ihnen zugewendet worden ist? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Rechte an einer Erbschaft.

Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Erbrechtgesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Erben, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Erbauseinandersetzung und vieles mehr – in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv

Kategorien

Kontakt

Philharmonie de l'Elbe - Hambourg / Elbphilharmonie Hamburg

Dr. Alexander Mittmann

LLM (London) · D.E.A. (Paris)
Maître en droit (Aix-en-Provence)
Rechtsanwalt · Avocat à la Cour
Vereidigter Übersetzer

Kaiser-Wilhelm-Straße 93
20355 Hamburg
Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
Fax: +49 (0) 40 46 00 86 94
E-Mail: info@mittmann-law.de

Meine Broschüren
Erbrecht (Frankreich)
Immobilien (Frankreich)

Aktuelle Veranstaltungen
25. Juni 2020 – Verträge in der COVID-19-Krise, Webinar

Veranstaltungen – Archiv