Wahl einer ausländischen Gesellschaftsform

Prozessführung

Welche Rechtsformen stehen Gesellschaften, die in Europa ansässig sind, zur Verfügung? Nur die Rechtsformen des Sitzstaats oder auch andere?

Schon länger gibt es in Deutschland Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind. Grundlage hierfür ist das vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weiter entwickelte Recht der Europäischen Union und insbesondere die Niederlassungsfreiheit. Die hierfür geltenden Regeln sind aber im Fluss und viele Fragen sind noch offen. Eine dieser Fragen hat nun der EuGH durch Urteil vom 25.10.2017 in der Rechtssache Polbud Wykonawstwo sp. zo. o. (Polbud, C-106/16) beantwortet.

In der Sache ging es um die Polbud, eine Gesellschaft polnischen Rechts mit Sitz in Polen, die ihren Satzungssitz nach Luxemburg verlegt und sich in eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts umgewandelt hatte. Das polnische Registergericht verweigerte aber die Löschung der Polbud im polnischen Handelsregister ohne vorherige Auflösung der Gesellschaft.

Der EuGH hat entschieden, dass die polnische Regelung, die die Sitzverlegung von der Auflösung der Gesellschaft abhängig macht, mit der Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Bemerkenswert war, dass es nach Ansicht des EuGH auf eine Verlegung des tatsächlichen Sitzes der Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat nicht ankam. Für die Umwandlung in eine Gesellschaftsform eines anderen Mitgliedstaats der EU genügt es, wenn die Regelungen über diese Gesellschaftsform eingehalten werden.

Eine Gesellschaft kann also künftig eine Rechtsform eines anderen Mitgliedstaats der EU auch dann annehmen, wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in diesen Staat verlegt, sondern weiterhin im bisherigen Mitgliedstaat ansässig bleibt. Sie darf hieran grundsätzlich durch das Recht ihres Sitzstaats nicht gehindert werden.

Eine Ausnahme besteht aber, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen. Ein solcher zwingender Grund ist der Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft. Ob dieser Schutz allerdings die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigt, hängt von der konkreten beschränkenden Regelung ab.

Sie erwägen eine Umwandlung Ihrer Gesellschaft in eine Rechtsform eines anderen Mitgliedstaats der EU, sei es von einer deutschen in eine ausländische Gesellschaft oder umgekehrt? Sprechen Sie uns an, wir beraten und unterstützen Sei gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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