Wirksamkeit eines Testaments auf einem Notizzettel

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Welches sind die Voraussetzungen für ein wirksames Testament? Diese Frage stellt sich sowohl demjenigen, der ein Testament errichten möchte, als auch dem möglichen Erben, der sich auf ein Dokument berufen möchte, das ihn als Erben ausweist.

Das Gesetz kennt unterschiedliche Formen wirksamer Testamente. Es erkennt insbesondere in § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die grundsätzliche Wirksamkeit rein handschriftlicher Testamente an. In einem Beschluss vom 20.03.2019 (Aktenzeichen 1 W 42/17) hatte das Oberlandesgericht Braunschweig über die Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ zu entscheiden und sich letztlich gegen seine Wirksamkeit ausgesprochen. Dabei hat es aber nützliche Hinweis zur Feststellung der Wirksamkeit solcher Testamente gegeben.

Der Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte, war allerdings recht speziell: die Erblasserin hatte zuvor gemeinschaftlich mit ihrem – bei Errichtung des handschriftlichen Testaments bereits verstorbenen – Ehemann ein Testament errichtet. Das Notizzetteltestament enthielt keine Datums- und Ortsangabe und war auch hinsichtlich des Begünstigten nicht eindeutig.

Das OLG Braunschweig hat das Testament letztlich aus drei Gründen für unwirksam gehalten: wegen der Unklarheit über den Zeitpunkt seiner Errichtung, wegen Zweifeln am Testierwillen der Erblasserin und wegen Zweifeln am Begünstigten.

Bemerkenswert ist zunächst, dass die Fehlende Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Errichtung des Testaments seiner Wirksamkeit nicht grundsätzlich entgegenstand. Das ergibt sich aber bereits aus § 2247 (2) BGB, wonach ein handschriftliches Testament diese Angaben nur enthalten „soll“. Allerdings bestimmt § 2247 (5) BGB, dass Ort und Zeit anderweit feststellbar sein müssen, wenn es für die Gültigkeit des Testaments auf sie ankommt. So lag es hier, weil je nach Errichtung vor oder nach dem gemeinschaftlichen Testament das Notizzetteltestament unwirksam war, nämlich durch das gemeinschaftliche Testament aufgehoben. Der Zeitpunkt der Errichtung des Notizzetteltestaments war aber nicht „anderweit“ feststellbar.

Hinzu kam, dass das Gericht keinen eindeutigen Testierwillen der Erblasserin erkennen konnte. Dies dürfte ein häufiges Problem bei Notizzetteltestamenten sein, weil hier nur selten sicher sein wird, dass der Erblasser nicht nur einen Entwurf anfertigen wollte. So lag die Sache nach Ansicht des Gerichts hier.

Schließlich hatte die Erblasserin auch nicht klar formuliert, wen sie begünstigen wollte. Das Notizzetteltestament blieb also insgesamt unwirksam.

Sie möchten ein Testament errichten oder werden in einem Dokument als Erbe benannt und sind sich nicht sicher, welche Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Dokuments gestellt werden? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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