AÜG: Überlassungsdauer begrenzt ab dem 1. April 2017

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Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag eine Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschlossen, die am 1. April in Kraft tritt. Die Reform dient vor allem dem Schutz von Leiharbeitnehmern und erfordert ein Tätigwerden von Verleihern ebenso wie von Entleihern. Das Gesetz regelt insbesondere eine neue Höchstüberlassungsdauer.

Gemäß § 1 (1) 4 AÜG in Verbindung mit 1 (1b) 1 AÜG darf der Verleiher künftig den Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen, der Entleiher den Leiharbeitnehmer nicht länger beschäftigen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot hat die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher und das Zustandekommen eines Vertrags zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zur Folge, §§ 9 (1) Nr. 1b, 10 (1) AÜG. Außerdem können Geldbußen bis zu 30.000 € festgesetzt werden.

Schwierigkeiten kann die Berechnung der Frist bereiten: Wird der Leiharbeitnehmer beim Entleiher abgezogen, so ist die Zeit, in der der Leiharbeitnehmer nicht beim Entleiher beschäftigt ist, nicht zu berücksichtigen. Kehrt der Leiharbeitnehmer dann aber zum selben Entleiher zurück, so ist bei der Berechnung der Frist grundsätzlich die frühere Überlassung zu berücksichtigen. Frühere Zeiten bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Unterbrechung mehr als 3 Monate dauerte, § 1 (1b) 2 AÜG.

Für eine Unterbrechung der Frist reicht es nicht aus, dass der betreffende Leiharbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz desselben Entleihers versetzt wird; für die Berechnung der Frist kommt es einzig darauf an, ob der Leiharbeitnehmer beim selben Entleiher beschäftigt ist, § 1 (1b) 1 AÜG.

Sie beschäftigen Leiharbeitnehmer als Verleiher oder Entleiher und möchten sicherstellen, dass Sie nicht gegen die Höchstüberlassungsdauer verstoßen? Wir beraten Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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