Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Handels- und Gesellschaftsrecht / Droit des affaires

Immer wieder wird in Handelsvertreterverträgen ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Vertragsbeendigung ausgeschlossen. Nach deutschem Recht kann der Anspruch, der in § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist, im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Aber was ist, wenn der Vertrag nicht deutschem Recht unterliegt?

Die Parteien können das auf den Handelsvertretervertrag anwendbare Recht frei wählen. Das ergibt sich aus Artikel 3 (1) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, die sogenannte Rom I Verordnung. Nicht alle Rechte der Welt kennen einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters.

Reicht es also, das Recht eines Staates zu wählen, der einen Ausgleichsanspruch nicht kennt, um ihn vertraglich ausschließen zu können?

Nein. Der deutsche Ausgleichsanspruch geht auf die europäische Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter zurück. Und der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 9. November 2000 in der Sache Ingmar (C-381/98) entschieden, dass der Handelsvertreter mit Sitz in der Europäischen Union den in der Richtlinie geregelten Anspruch hat, egal welches Recht die Parteien gewählt haben.

Das heißt allerdings nicht, dass dann der deutsche Ausgleichsanspruch gilt, denn die Richtlinie, auf die er zurückgeht hat den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einen Spielraum gelassen. Insbesondere konnten die Mitgliedstaaten statt eines Ausgleichsanspruchs auch einen Schadensersatzanspruch regeln. Haben die Parteien das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) gewählt, so hat der Handelsvertreter den Anspruch, den dieses Recht vorsieht. Und auch das gewählte Recht eines Nichtmitgliedstaats der EU ist anwendbar, wenn es eine vergleichbare Entschädigung vorsieht.

Außerdem kann der Handelsvertreter sich nur dann auf die europäische Richtlinie berufen, wenn er mit dem Vertrieb von Waren befasst ist, denn nur auf diese Verträge ist die Richtlinie anwendbar.

Was ist aber, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Gerichte eines Staates, der nicht der EU angehört, ausschließlich zuständig sind?

Nur die Gerichte der Mitgliedstaaten der EU sind an die Rechtsprechung des EuGH gebunden. Das Gericht eines Nichtmitgliedstaats der EU, dessen Recht auf den Vertrag anwendbar ist und keinen Ausgleichsanspruch vorsieht, wird dem Handelsvertreter deshalb mit einiger Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch zugestehen.

In einem solchen Fall können deutsche Gerichte zuständig sein, auch wenn nach dem Vertrag die Gerichte eines anderen Staats ausschließlich zuständig sind. Die Oberlandesgerichte (OLG) von Stuttgart und München haben entsprechend entschieden und der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung in einem Fall bestätigt.

Sie sind Handelsvertreter möchten einen Ausgleichsanspruch oder einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Vertragspartner geltend machen, obwohl der Vertrag einen solchen Anspruch ausdrücklich ausschließt? Wir prüfen gerne Ihren Vertrag und unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte.

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