Folgen des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr

Luxembourg City, Luxembourg - July 19, 2015: Luxembourg City is the home to a number of European institutions such as the European Court of Justice.  Flags of the European Union representing each country wave in the background.

Zahlungsverzug ist ein großes Problem im Geschäftsverkehr. Der Geldschuldner hat die Waren oder Dienstleistungen bereits erhalten, verzögert aber deren Bezahlung und verschafft sich auf diese Weise einen Kredit beim Gläubiger. Dieser Kredit kann, wenn der Zahlungsverzug nicht ausreichend sanktioniert ist, günstiger sein, als das Darlehen einer Bank.

Für den Fall des Zahlungsverzugs regelt das deutsche Recht in § 288 (1) und (2) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen. Diese belaufen sich auf 5% bzw. auf 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Außerdem kann der Gläubiger Ersatz des Schadens fordern, der ihm infolge des Zahlungsverzugs entstanden ist.

Darüber hinaus bestimmt § 288 (5) 1 BGB, dass der Gläubiger Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 hat, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. § 288 (5) 3 BGB stellt jedoch klar, dass die Pauschale auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Der Inhalt dieser Regelung ist also klar: die Pauschale ist nicht zusätzlich zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die z.B. in Anwaltskosten bestehen können, zu zahlen, sondern voll auf diese anzurechnen. Übersteigen also die Kosten der Rechtsverfolgung die Pauschale, was regelmäßig der Fall ist, fällt die Pauschale faktisch nicht an.

Gleichwohl wurde der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof, EuGH), mit der Frage befasst, ob die Pauschale voll anzurechnen ist, oder nicht. Der Grund dafür ist, dass die Regelung in § 288 (5) auf Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beruht und der Wortlaut dieser Regelung nach Auffassung des dem EuGH vorlegenden Bundesgerichtshofs (BGH) nicht eindeutig ist.

Der EuGH hat jedoch in einem Beschluss vom 11. April 2019 in der Sache Gambietz / Ziegler (C-131/18) entschieden, dass auch die Regelung in der Richtlinie so zu verstehen ist, dass die Pauschale auf den Schadensersatz voll anzurechnen ist.

Damit gilt, dass im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug stets Verzugszinsen zu zahlen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten sind, letztere mindestens in Höhe von EUR 40,00. Aber Achtung: die Pauschale fällt nicht an, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist!

Sie sind ein Unternehmen und haben mit den Folgen des Zahlungsverzugs Ihrer Kunden zu kämpfen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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