Kündigung von Verträgen mit Verbrauchern

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Verträge regeln üblicherweise auch die Bedingungen über ihre Kündigung. Besonders häufig trifft man Klauseln an, die eine feste Erstlaufzeit vorsehen und den Kunden verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist vor deren Ablauf zu kündigen; anderenfalls verlängert sich der Vertrag um einen weiteren, üblicherweise relativ langen Zeitraum (sogenannte Verlängerungsklausel). Aber sind solche Klauseln wirksam?

Ist der Kunde Verbraucher, so ist die Wirksamkeit solcher Klauseln an § 309 Nr. 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu messen, wenn der Vertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu bewerten ist, was typischerweise der Fall ist (bei Verträgen mit Unternehmen gelten andere Maßstäbe, die in einem gesonderten Beitrag behandelt werden).

309 Nr. 9 BGB gilt für Verträge über die „regelmäßige Lieferung von Waren“ oder über die „regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“. Es fallen damit keineswegs alle Verträge unter die Regelung, sondern nur Verträge über „regelmäßige“ Leistungen, also sogenannte Dauerschuldverhältnisse. Erfasst sind zum Beispiel Wartungsverträge, Unterrichtsverträge, Partnervermittlungsverträge oder Mobilfunkverträge, nicht aber Versicherungsverträge oder Mietverträge.

Für die unter § 309 Nr.9 BGB fallenden Verträge sind folgende Regelungen verboten:

  • die Regelung einer bindenden Laufzeit von mehr als zwei Jahren;
  • eine bindende stillschweigende Verlängerung des Vertrags um jeweils mehr als ein Jahr;
  • eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.

Die Rechtsprechung hält Klauseln, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegen, in der Regel für wirksam. Unter besonderen Umständen können aber auch Klauseln unwirksam sein, die die von § 309 Nr. 9 BGB gesetzten Grenzen beachten. Solche besonderen Umstände können z.B. vorliegen, wenn es sich um einen Vertrag handelt, bei dem bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass der Kunde nach Ablauf der Erstlaufzeit kein Interesse an einer Verlängerung haben wird, z.B. bei einem Unterrichtsvertrag nach Erlangung des angestrebten Abschlusses.

Ganz ausnahmsweise können Klauseln, die im Einklang mit §309 Nr. 9 BGB stehen, auch einmal überraschend sein und dann gemäß § 305 c (1) BGB nicht in den Vertrag einbezogen sein. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Klauseln im Vertrag geradezu versteckt sind. Ob das anzunehmen ist, hängt aber vom Einzelfall ab.

Sie verwenden Verträge mit fester Erstlaufzeit und stillschweigenden Verlängerungsklauseln gegenüber Verbrauchern und sind sich nicht sicher, ob sie wirksam sind? Sprechen Sie uns an, wir prüfen Ihre Klauseln gerne auf ihre wirksame Einbeziehung in Ihre Verträge.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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