Vorsicht beim Formulieren eines Testaments!

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Tritt ein Erbfall ein und hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt sich nicht selten die Frage, wie dieses Testament auszulegen ist! Bei der Formulierung von Testamenten ist deshalb Sorgfalt gefragt. Das zeigt auch ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Juni 2019, Aktenzeichen IV ZB 30/18.

In der zu entscheidenden Sache hatten Eheleute zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet, eines im Jahr 2002, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, und ein weiteres 2012, mit dem sie ihr erstes Testament mit folgenden Worten ergänzt haben: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte … aufgeteilt werden.“ Nachdem der zweite Ehegatte mehr als ein Jahr nach dem ersten Ehegatten gestorben war, beantragten die Neffen und Nichte einen Erbschein. Der wurde zwar erteilt, dann aber auf Antrag der gesetzlichen Erbin eingezogen. Der BGH hat die Einziehung bestätigt.

Es mag erstaunen, dass der Erbschein den Neffen und der Nichte zunächst erteilt worden ist. Schließlich ist im zweiten Testament von „gleichzeitigem“ Ableben die Rede und hier waren die Eheleute im Abstand von mehr als einem Jahr verstorben. Gleichwohl sind sich die Gerichte darin einig, dass die Auslegung eines Testaments durchaus ergeben kann, dass eine solche Katastrophenklausel – so werden Regelungen für den Fall gleichzeitigen Versterbens genannt – auch noch eingreift, wenn die Ehegatten zeitlich nacheinander versterben. Eine enge zeitliche Grenze ist dem nicht gesetzt.

Für die Auslegung solcher Klauseln greift die Rechtsprechung auf die Andeutungstheorie zurück, wonach die geltend gemachte Lesart des Testaments – hier: dass die Regelung auch greift, wenn mehr als ein Jahr zwischen den beiden Todesfällen liegt – in der letztwilligen Verfügung formwirksam zumindest angedeutet sein muss.

Für Irritation hat zuletzt allerdings ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2011, Aktenzeichen 15 Wx 484/10 gesorgt, wonach es ausreichen sollte, wenn sich die Auslegungsnotwendigkeit und die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lassen. Dieser Position des OLG Hamm hat der BGH in seinem hier besprochenen Beschluss eine Absage erteilt und erklärt: „Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers … unbeachtlich“.

Was bedeutet das für die Auslegung von Testamenten? Sind sie nicht eindeutig formuliert, kann ihnen durch Auslegung möglicherweise Überraschendes entnommen werden. Wer zumindest bei Testamenten Überraschungen nicht liebt, sollte deshalb missverständliche Regelungen möglichst vermeiden. Da das für den juristischen Laien nicht einfach ist, sollte er fachliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Formulierung eines Testaments oder Sie fragen sich, was das nach dem Erbfall aufgefundene Testament bedeutet? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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