Wer ist für die Regelung eines französischen Nachlasses zuständig?

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Stirbt ein Erblasser in Frankreich, so richtet sich die Regelung seines Nachlasses grundsätzlich nach französischem Recht, auch wenn der Erblasser nicht Franzose war. Das ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung von 2012, die seit dem 17. August 2015 gilt (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012).

Doch wer ist in Frankreich für die Regelung eines Nachlasses zuständig? Die Regelung von französischen Nachlässen erfolgt regelmäßig durch den Notar (notaire). Das Gesetz sieht aber keine allgemeine Zuständigkeit der Notare für die Regelung von Nachlässen vor. Vielmehr können die Erben den Nachlass auch selbst regeln, wenn nicht bestimmte Handlungen erforderlich sind, die nur von einem Notar vorgenommen werden können. Das ist in der Praxis allerdings nahezu immer der Fall.

Zwingend notwendig ist die Einschaltung eines französischen Notars, wenn sich im Nachlass eine französische Immobilie befindet. Zwar werden die Erben mit Eintritt des Erbfalls Eigentümer der Immobilie. Auf dieses Eigentum können sie sich aber gegenüber Dritten erst berufen, wenn die Grundverwaltung (service de la publicité fonciére) ihren Eigentumserwerb eingetragen hat. Dies tut sie nur gegen Vorlage einer Bescheinigung über Immobilieneigentum (attestation de propriété immobilière), die nur der Notar erstellen und bei der Grundverwaltung einreichen kann.

Hat der Erblasser ein handschriftliches Testament (testament olographe) oder ein sogenanntes mystisches Testament (testament mystique) errichtet, so kann dieses Testament nur ausgeführt werden, wenn es einem Notar übergeben worden ist. Das mystische Testament ist ein handschriftliches Testament, dass verschlossen bei einem Notar hinterlegt wird.

In den meisten Fällen wird die Einschaltung eines Notars aber schon deshalb notwendig sein, weil die Erben eine sogenannte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) benötigen, die vom Notar errichtet werden muss. Diese Urkunde weist die Erbenstellung nach und ist deshalb dem Erbschein vergleichbar. Dieser Nachweis wird gegenüber Stellen benötigt, die im Besitz von Nachlassgegenständen sind, also z.B. gegenüber Banken, bei denen der Erblasser ein Konto unterhielt. Das Guthaben wird nur gegen Vorlage der Urkunde ausgezahlt und das Konto geschlossen. Nicht erforderlich ist eine Offenkundigkeitsurkunde nur dann, wenn der Nachlass weniger als EUR 5.000,00 umfasst. In diesem Fall können die Erben selbst eine Erklärung errichten, die an die Stelle der Offenkundigkeitsurkunde tritt.

Ist die Hinzuziehung eines Notars erforderlich, so sind die Erben bei der Wahl eines Notars frei. Erforderlichenfalls können sie auch einen einmal beauftragten Notar wechseln, z. B. weil der Notar kaum Auskünfte erteilt. Zumeist genügt es dann aber, einen französischen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Nachlasses zu beauftragen, der dann die Kommunikation mit dem Notar übernimmt.

Sie benötigen Unterstützung bei der Regelung eines französischen Nachlasses? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne. Rechtsanwalt Dr. Mittmann ist auch in Paris zugelassener Rechtsanwalt (Avocat à la Cour).

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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