Beurkundung eines deutschen Ehevertrags vor einem französischen Notar

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Eheverträge müssen, in Deutschland wie in Frankreich, beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Bei Fällen mit Auslandsberührung, wenn also die Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben, können sie neben einem Güterstand auch das anwendbare Recht wählen. Auch stellt sich die Frage, welches Recht auf die Form anwendbar ist.

Diese Fragen sind jetzt in der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) geregelt.

Die Europäische Güterstandsverordnung gestattet es (künftigen) Ehegatten, das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zu wählen. Es steht jedoch nur eine begrenzte Zahl von Rechtsordnungen zur Verfügung.

Eheliches Güterrecht regelt die finanziellen Beziehungen zwischen Ehegatten. Die Systematik des ehelichen Güterrechts ist in der groben Struktur in Frankreich die gleiche wie in Deutschland: es gibt einen gesetzlichen Güterstand, der gilt, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Duch Vereinbarung kann – in Grenzen – vom gesetzlichen Güterstand abgewichen werden, wobei beide Rechte weitere Modelle zur Verfügung stellen.

Gemäß Art. 22 EuGüVO haben die (künftigen) Ehegatten die Wahl zwischen den Rechten, deren Staatangehörigkeit sie haben oder in denen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Heiraten also zwei Menschen, von denen der eine die deutsche und der andere die französische Staatangehörigkeit hat, können sie wählen, ob für ihren Güterstand das deutsche oder das französische Recht gelten soll.

Der Ehevertrag muss die Form des Rechts des Staates beachten, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Für die Form des Ehevertrags schreibt Art. 25 EuGüVO zwar grundsätzlich nur die Schriftform, also keine notarielle Beurkundung vor. Zugleich ordnet die Vorschrift aber an, dass die Formvorschriften des Rechts des Staats beachtet werden müssen, in dem die (künftigen) Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten, genügt die Beachtung einer dieser Formen.

Französische Notare beurkunden nur in französischer Sprache. Soweit in der Urkunde auf ausländisches Recht Bezug genommen wird, muss dieses Recht auch wörtlich wiedergegeben werden.

Wenn also ein Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, jedoch das deutsche Recht wählt, weil einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat, so sind die französischen Formvorschriften anzuwenden. Ob diese Formvorschriften auch beachtet sind, wenn der Vertrag von einem deutschen Notar beurkundet wird, ist äußerst fraglich. Deshalb sollte der Vertrag von einem französischen Notar beurkundet werden.

Der französische Notar beurkundet nach französischem Recht. Er kann einen Vertrag beurkunden, auf den deutsches Recht anwendbar ist. Jedoch muss der Vertrag auf französisch abgefasst sein. Auch darf nicht pauschal auf deutsche Vorschriften Bezug genommen werden, sondern müssen diese in der Urkunde wiedergegeben sein.

Sie beabsichtigen, einen Ehevertrag zwischen Ehegatten zu schließen, die verschiedene Staatsangehörigkeiten oder ihren Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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