Immobilienbewertung für die französische Erbschaft- und Schenkungsteuer

"tregastel on the cote de granit rose, brittany france"

Wer möchte sie nicht haben, die Ferienimmobilie im wunderschönen Frankreich! Wird man aber älter, so fragt man sich, was mit der Immobilie eigentlich im Erbfall passiert. Und hört man nicht überall, dass die Erbschaftsteuer in Frankreich so hoch ist?

Tatsächlich kommt es regelmäßig zu einer Besteuerung in Frankreich, wenn eine französische Immobilie Teil des Nachlasses ist. Das liegt vor allem an den im Vergleich zu Deutschland niedrigen Freibeträgen. Es ist deshalb sinnvoll, die Frage der Übertragung der Immobilie nicht einfach auf sich zukommen zu lassen, sondern proaktiv anzugehen. Zumal sich auf diese Weise auf völlig legalem Weg oft Steuern im fünfstelligen oder gar sechsstelligen Bereich vermeiden lassen.

Französische Erbschaft- und Schenkungsteuer laufen weitgehend parallel. Bei einer Schenkung besteht jedoch ein sehr viel größerer Gestaltungsspielraum.

Ist der Erbfall einmal eingetreten, kann steuerlich nichts mehr gestaltet werden. Maßgeblich ist die Situation bei Eintritt des Erbfalls. Vor Eintritt des Erbfalls gibt es dagegen Möglichkeiten, Steuern legal zu vermeiden.

Ist beabsichtigt, die Immobilie auf die nächste Generation zu übertragen, können durch eine Schenkung Steuern vermieden werden. Zwar hat das den Nachteil, dass man sich der Immobilie dann bereits zu Lebzeiten entäußern muss. Das kann man jedoch verhindern, indem man sich den Nießbrauch (usufruit), also das ausschließliche Nutzungsrecht der Immobilie, vorbehält.

Grundsätzlich laufen französische Erbschaft- und Schenkungsteuer parallel. Wie hoch die Steuer aber ausfällt, hängt maßgeblich vom Wert der Immobilie ab. Und der kann einerseits bis zum Eintritt des Erbfalls noch steigen (natürlich auch sinken) und andererseits kann man sich dann keine Nutzung mehr vorbehalten, die sich wertmindernd auswirkt.

Behält sich der Schenker einer französischen Immobilie den Nießbrauch (usufruit), also das ausschließliche Nutzungsrecht, vor, so wirkt sich das bei der Schenkung steuerlich wertmindernd aus.

Der Wert des Nießbrauchs, und damit korrespondierend die Wertminderung des mit dem Nießbrauch belasteten Eigentums, wird in Art. 669 Code général des impôts, dem französischen Steuergesetzbuch, abhängig vom Alter des Nießbrauchsberechtigten bestimmt. In Zehnjahresschritten sinkt der Nießbrauch. Näheres dazu finden Sie hier.

Ist zum Beispiel der Schenker 80 Jahre alt und verschenkt eine Immobilie im Wert von 500.000 € belastet mit seinem Nießbrauch, so wird die Schenkungsteuer nur aus 70 % des Immobilienwerts berechnet, also aus EUR 350.000. Es liegt auf der Hand, dass dies massive Auswirkungen auf die Höhe der Steuer hat!

Nach einer Schenkung sieht das französische Schenkungsteuerrecht eine Karenzzeit von drei Monaten vor. Verstirbt der Schenker in diesem Zeitraum, muss der Betrag, um den die Bemessungsgrenze wegen des Nießbrauchs reduziert war, nachversteuert werden.

Auf die Lebenserwartung des Schenkers bzw. auf den tatsächlichen Zeitpunkt seines Todes kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ordnet Art. 751 Code général des impôts an, dass die Schenkung nach dem Wert der unbelasteten Immobilie nachzuversteuern ist, wenn der Schenker innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung verstirbt.

Sie sind Eigentümer einer in Frankreich belegenen Immobilie und möchten diese steueroptimiert übertragen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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