Wettbewerbsrecht

Unlauterer Wettbewerb kann die verschiedensten Formen annehmen. Besonders häufig anzutreffen sind irreführende Werbungen, zum Beispiel durch Preisangaben, aggressive geschäftliche Handlungen und unzulässige vergleichende Werbungen, aber auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können unlauter sein.

Wir überprüfen Ihre Maßnahmen im Bereich Marketing, insbesondere Werbekampagnen, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht, um das Risiko, für Verstöße in Anspruch genommen zu werden, zu minimieren oder, wenn das Risiko in Kauf genommen werden soll, zumindest einschätzen zu können. Die Werbemaßnahmen Ihrer Konkurrenten prüfen wir darauf, ob Sie unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht gegen den Konkurrenten vorgehen können.

Halten sich Ihre Mitbewerber nicht an die Regeln eines lauteren Wettbewerbs, bemühen wir uns außergerichtlich um eine Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes. Im Rahmen von Abmahnungen fordern wir zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf und machen Auskunftsansprüche sowie Schadensersatzansprüche für Sie geltend.

Kann Ihr Gegner außergerichtlich nicht zur Einstellung seines wettbewerbswidrigen Verhaltens bewegt werden oder besteht besondere Eilbedürftigkeit, so erwirken wir für Sie einstweilige Verfügungen und setzen sie für Sie durch, gleich ob sich Ihr Gegner im Inland oder im Ausland befindet.

Ist der einstweilige Rechtsschutz nicht der richtige Weg, zum Beispiel weil es Ihnen nicht nur um Unterlassung, sondern auch um Auskunft und Schadensersatz geht, setzen wir Ihre Ansprüche im Klageverfahren durch.

Werden Sie selbst aus angeblich unlauterem Wettbewerb in Anspruch genommen, haben Sie zum Beispiel eine Abmahnung erhalten, prüfen wir diese Abmahnung auf ihre Berechtigung, bewerten Ihr Risiko, bei Nichtbefolgung der Abmahnung gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die Ihrer Geschäftsstrategie entsprechende Reaktion. Häufig ist es nicht ratsam, die strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem vom Gegner vorgeschlagenen Wortlaut abzugeben. Wir prüfen den Entwurf des Gegners und empfehlen Ihnen die erforderlichen Änderungen im Wortlaut.

Wurde Ihnen bereits eine einstweilige Verfügung zugestellt, beraten wir Sie beim richtigen Umgang mit der Verfügung. Wir prüfen, ob es tunlich ist, Widerspruch einzulegen, oder ob Sie besser eine Abschlusserklärung abgeben sollten.

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Dr. Alexander Mittmann
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