Können Äußerungen in englischer Sprache einer in den USA lebenden Person lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht begründen, die vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden können? Es kommt auf die konkrete Fallgestaltung an. In einem Urteil vom 23.1.2024, Aktenzeichen I ZR 147/22, Eindrehpapier, hat der Bundesgerichtshof (BGH) das angenommen.
Deutsche Gerichte können für die Entscheidung über Wettbewerbsverstöße, die in den USA begangen werden, zuständig sein, wenn sich die Äußerungen bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken sollen.
Es ging um abwertende Äußerungen über Eindrehpapier – Papier, das für das Drehen von Zigaretten bestimmt ist – bestimmter Hersteller, die angeblich bestimmte als „shit“ bezeichnete Inhaltsstoffe enthielten. Der Urheber dieser Äußerungen – getätigt in englischer Sprache in einem auf Instagram veröffentlichten Video – war allerdings nicht irgendwer, sondern der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die unter anderem Eindrehpapier vertrieb.
Wer die Internetseite des deutschen Unternehmens aufrief wurde über eine Kette von Links auf das Instagram-Profil des in den USA lebenden Geschäftsführers geleitet, wo er das betreffende Video fand. Aus einer Reihe von Umständen schloss der BGH, dass die Äußerungen bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt ausgerichtet waren.
Ein im Ausland begangener Wettbewerbsverstoß ist nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn in Deutschland die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.
Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das zuständige deutsche Gericht auch das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendet. Der BGH hielt deutsches Recht und damit das UWG aber für anwendbar, weil die Äußerungen in dem Video trotz der Verwendung der englischen Sprache bestimmungsgemäß auf den deutschen Markt ausgerichtet waren.
Wer Mitbewerber anschwärzt trägt die Beweislast dafür, dass seine Tatsachenbehauptung wahr ist.
Die Beklagten – das deutsche Unternehmen und sein amerikanischer Geschäftsführer – machten erfolglos die fehlende Klagebefugnis des klagenden Fachverbands geltend. Die Regelung, die dessen Klagebefugnis begründe, müsse einschränkend ausgelegt (teleologisch reduziert) werden. Dem folgte der BGH nicht und stellte fest, dass wenn sich eine Anschwärzung nicht lediglich gegen einen einzelnen Mitbewerber richtet ein Verband klagebefugt ist, wenn wenigstens ein betroffener Mitbewerber Mitglied dieses Verbands ist.
Mit der Feststellung des Wettbewerbsverstoßes selbst hatte der BGH keine Probleme und bestätigte das Urteil des OLG Düsseldorf, dass dem Unterlassungsantrag stattgegeben hatte.
Ei Mitbewerber macht mehr oder weniger explizit herabsetzende Äußerungen über die Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens und Sie wollen gegen ihn vorgehen? Sie wollen sich gegen die Inanspruchnahme eines Mitbewerbers wehren, der einen Wettbewerbsverstoß durch Sie oder Ihr Unternehmen behauptet? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!