Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz kommt grundsätzlich nur dem Hersteller zugute

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Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist unter bestimmten, in § 4 Nr.3 UWG geregelten Voraussetzung eine unlautere geschäftliche Handlung. Wer Ansprüche nach dieser Vorschrift geltend machen will, kann sich nicht darauf beschränken, der Anspruchsberechtigte sei „Hersteller“ der Waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) veranschaulicht das in einem Beschluss vom 27.10.2022, Aktenzeichen I ZR 53/22.

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz sind auf die Unterlassung und ggfs. Schadensersatz für die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen gerichtet.

Wer die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers nachahmt, begeht unter bestimmten Voraussetzungen eine unlautere geschäftliche Handlung und kann vom Mitbewerber auf Unterlassung und möglicherweise auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), besteht jedoch nur, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen, die in den Buchstaben a) bis c) geregelt sind.

In dem Beschluss des BGH vom 27.10.2022 ging es um die Behauptung der Klägerin, die Wertschätzung der nachgeahmten Waren sei unangemessen ausgenutzt worden. Allerdings behauptet sie nicht, selbst Herstellerin zu sein, sondern machte die Ansprüche der Herstellerin an deren Stelle geltend.

Hersteller ist, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

Die Definition des Herstellerbegriffs ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Rechtsprechung. Der BGH nimmt an, dass Hersteller ist, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet.

Wer Ansprüche eines Herstellers aus § 4 Nr. 3 UWG behaupten will, darf sich nicht darauf beschränken, zu behaupten, der Anspruchsinhaber sei „Hersteller“. Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass die vom BGH in seiner Definition genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Daran ist die Klägerin in dem vom BGH am 27.10.2022 entschiedenen Fall gescheitert.

Wer Ansprüche aus § 4 Nr. 3 UWG geltend macht muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass der Anspruchsinhaber Hersteller im Sinne der Definition des BGH ist.

In erster Instanz war die Klägerin deshalb vor dem Landgericht Frankfurt am Main gescheitert. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage jedoch stattgegeben. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Anspruchsberechtigte Herstellerin sei. Dagegen hatte die Beklagte den BGH angerufen. Der sah den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und hob das Urteil das angegriffene Urteil teilweise auf.

Sie wollen gegen einen Mitbewerber vorgehen, der Ihre Waren oder Dienstleistungen nachahmt? Sie werden von einem Mitbewerber wegen angeblicher Nachahmung seiner Waren oder Dienstleistungen in Anspruch genommen? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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