Wann ist Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ zulässig?

Es gibt kaum mehr ein Produkt, das nicht als „klimaneutral“ oder gar die Umwelt rettend beworben wird. Häufig enthält die Werbung keine Angaben dazu, woraus sich diese Klimaneutralität ergeben soll. Dies wird immer wieder zu Gerichtsverfahren wie demjenigen, das dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 06.07.2023, Aktenzeichen 20 U 72/22, zugrunde liegt. Hier hatte eine Herstellerin von Konfitüren und ähnlichen Lebensmitteln eine Marmelade als „klimaneutrales Produkt“ beworben.

Die Frage, unter welchen Umständen Werbung mit „Klimaneutralität“ unlauter ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Eine Reihe von Landgerichten und Oberlandesgerichten hat sich bereits mit der Frage der Lauterkeit von Werbung mit Klimaneutralität befasst. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um die Werbung auf der Verpackung einer Marmelade, sowie in einer Zeitung, die sich an Fachkreise wandte.

Das Landgericht hatte in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG gesehen. Verbraucher verstünden die Angaben der Beklagten so, dass die Marmelade klimaneutral hergestellt sei, nicht, dass das bei der Herstellung anfallende CO2 durch nachträgliche Maßnahmen kompensiert werde. Hierin liege eine Irreführung.

Die Werbung mit Klimaneutralität könnte irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG sein.

Das OLG Düsseldorf bestätigte zwar die Entscheidung des Landgerichts, sah aber keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Der Durchschnittsverbraucher verstehe den Begriff „klimaneutral“ im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz, wobei ihm bekannt sei, dass Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensation erreicht werden könne. Die fehlende Information des Verbrauchers, weshalb die betreffende Marmelade klimaneutral sei, führe deshalb nicht zu einem Irrtum im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG.

Die Werbung mit Klimaneutralität könnte auch Irreführung durch Unterlassen durch Vorenthalten einer wesentlichen Information sein.

Gleichwohl, so das OLG, sei die Werbung zu unterlassen, weil sie unlauter im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG sei. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, wenn das Vorenthalten außerdem dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst sich getroffen hätte.

Das sah das OLG Düsseldorf im vorliegenden Fall als gegeben an. Es sei für den Verbraucher eine wesentliche Information, in welcher Weise die Klimaneutralität erreicht werde: durch Vermeidung oder durch Vornahme von Kompensationshandlungen. Die Wesentlichkeit ergebe sich aus einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Sie möchten gegen einen Mitbewerber vorgehen, der seine Waren oder Dienstleistungen als „klimaneutral“ bewirbt? Sie bewerben Ihre Leistungen als „klimaneutral“ und werden auf Unterlassung in Anspruch genommen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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