Neues vom EuGH zur Haftung bei Markenverletzungen auf Online-Marktplätzen

Bloomfield, New Jersey, USA - November 22, 2015: Christian Louboutin red heel shoe with sequins all around the high-end style shoe and was shot on a white background with soft shadow.

Die Frage der Haftung von Online-Marktplätzen für Markenverletzungen, die von Dritten auf dem Online-Marktplatz begangen werden, beschäftigt die Rechtsprechung und Literatur schon länger. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass der Betreiber des Online-Marktplatzes nur eine Plattform zur Verfügung stellt, ohne zu wissen, wofür seine Kunden sie nutzen. Er haftet deshalb grundsätzlich nicht für die auf seiner Plattform begangene Markenverletzung.

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22.12.2022 in den verbundenen Rechtssachen C-148/21 und C-184/21, Christian Louboutin, befasst sich mit der Frage der Haftung einer Online-Verkaufplattform mit integriertem Online-Martkplatz, im konkreten Fall mit der Haftung von Amazon. Das Urteil stärt die Rechte von Markeninhabern, die gegen Plattformbetreiber vorgehen wollen.

Der Inhaber einer Unionsmarke kann gegen den Benutzer einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen vorgehen.

Ausgangspunkt der Frage der Haftung ist Artikel 9 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke). Danach kann der Inhaber einer Unionsmarke unter bestimmten aufgelisteten Voraussetzungen Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr sein Zeichen zu benutzen.

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob der Betreiber der Plattform ein Zeichen, dass ein Dritter auf seiner Plattform verwendet, „benutzt“. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt der Ausdruck „benutzen“ ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraus.

In der entschiedenen Sache hatten Dritte auf Amazon Schuhe mit der für den Designer Christian Louboutin typischen Schuhsohle in einem bestimmten Rotton, die dieser als Marke hat eintragen lassen, angeboten.

Der Betreiber eines Online Marktplatzes haftet nur unter besonderen Voraussetzungen für rechtsverletzende Benutzungen von Marken durch Dritte.

Allein das Angebot eines Dritten auf dem von Amazon betriebenen Online-Marktplatz begründet aber noch nicht die Annahme, dass Amazon selbst die in diesem Angebot verwendete Marke benutzt. Typisch für einen Online Marktplatz ist, dass er sich nicht mit den angebotenen Inhalten befasst, sondern nur die Verkaufsfläche zur Verfügung stellt. Grundsätzlich kann er deshalb auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das ist in der Praxis bedauerlich, weil der Plattformbetreiber häufig leichter greifbar ist und das Angebot auch sofort abschalten kann. Da hilft es, den Plattformbetreiber zunächst über die Markenverletzung zu informieren und erst, wenn er dann nicht tätig wird, gegen ihn vorzugehen.

Der Betreiber einer Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz kann unter bestimmten Voraussetzungen für Markenverletzungen durch Dritte verantwortlich sein.

In dem hier besprochenen, vom EuGH entschiedenen Fall kommt jedoch unmittelbar eine Haftung des Plattformbetreibers in Betracht. Der Grund hierfür ist, dass es um die Haftung von Amazon als Verkaufsplattform mit integriertem Online-Marktplatz ging. Die Besonderheit besteht darin, dass auf dieser Plattform Waren sowohl von Amazon als auch von Dritten angeboten werden.

Für diesen Fall hat der EuGH entscheiden, dass der Plattformbetreiber die Marke selbst benutzt, „sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt“.

Dafür, dass der Nutzer eine solche Verbindung herstellt, spricht es, wenn die Waren des Betreibers und des Dritten einheitlich präsentiert werden, wenn bei allen Angeboten das Logo des Betreibers eingebländet wird und wenn der Betreiber zusätzliche Dienstleistungen wie das Lagern und Versenden anbietet.

Sie sind Inhaber einer Marke, die von einem Dritten auf einer Online-Plattform verwendet wird und möchten möglichst effizient gegen den Verletzer vorgehen? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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