Die Verwendung bezahlter Kundenrezension kann unter Umständen eine unlautere geschäftliche Handlung sein, die einen Unterlassungsanspruch sowie unter Umständen einen Schadensersatzanspruch eines Mitbewerbers begründen kann.
Die Verwendung bezahlter Kundenrezensionen kann eine unlautere geschäftliche Handlung sein.
Ein aktuelles Beispiel dafür bietet ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 9.6.2022 – 6 U 232/21, ERP-Rezensionen, dem allerdings ein atypischer Fall zugrunde lag. Hier ging ein auf die entgeltliche Vermittlung von Kundenrezensionen spezialisiertes Unternehmen unter anderem gegen einen bekannten Plattformbetreiber vor, der seinen Kunden ebenfalls entgeltlich Kundenrezensionen vermittelte. Diese entgeltlichen Kundenrezensionen flossen in Gesamtbewertungsergebnisse ein, ohne dass kenntlich gemacht worden wäre, dass und wie viele gekaufte Rezensionen in die Ergebnisse eingeflossen sind.
Die Verwendung bezahlter Bewertungen kann zulässig sein, wenn der kommerzielle Zweck kenntlich gemacht wird.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die unterbliebene Kenntlichmachung eine unlautere geschäftliche Handlung war. In Betracht kam insbesondere ein Verstoß gegen § 5a (6) UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), der heute im Wesentlichen inhaltsgleich in § 5a (4) UWG geregelt ist.
Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Gegen ein Unternehmen wegen unlauteren Wettbewerbs vorgehen kann nur, wer mit diesem Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Das Oberlandesgericht tat sich nicht schwer mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 5a (6) UWG (heute § 5a (4) 1 UWG) vorlagen. Zweifelhaft war hier nur, ob die Antragstellerin daraus einen Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen – der Antrag richtete sich nicht nur gegen die Plattform, sondern auch gegen einen Händler – ableiten konnte. Das bejahte das Gericht in Bezug auf die Plattform.
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Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.
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