Der Umfang von Auskunftspflichten bei Markenverletzungen ist begrenzt

Mountain View, California, USA - March 28, 2018: Google sign at Google's headquarters in Silicon Valley. Google is an American technology company.

Die Rechte eines Markeninhabers bei Verletzung seiner Marke ergeben sich aus dem Markengesetz (MarkenG), das neben dem Unterlassungsanspruch vor allem auch einen Schadenersatzanspruch und, um diesen beziffern zu können, einen Auskunftsanspruch regelt.

Der Auskunftsanspruch, der sich aus § 19 MarkenG ergibt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen Dritte richten.

Der Markeninhaber hat bei einer Verletzung Anspruch nicht nur auf Unterlassen und Schadenersatz, sondern auch auf Auskunft.

In einem Urteil vom 14.7.2022, Az. I ZR 121/21, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage eines Markeninhabers gegen Google zu entscheiden. Die Klägerin begehrte bestimmte Auskünfte betreffend eine rechtsverletzende Google Ads Anzeige. Neben Namen und Adresse des Werbekunden begehrte die Klägerin Auskunft über den Zeitpunkt des Beginns der Kampagne, über die Anzahl der Klicks auf die Anzeige sowie über den Preis der Anzeige.

Google hatte Namen und Adresse des Verletzers im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bereits mitgeteilt. Insoweit war die Sache also erledigt. Das Landgericht gab der Klage im Übrigen statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage insoweit ab, als Auskunft über die Anzahl der Klicks und über den Preis der Anzeige begehrt wurde, im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Der Bundesgerichtshof wies die Klage insgesamt ab.

Der Umfang der Auskunftspflicht gemäß § 19 Abs. 3 MarkenG ist begrenzt.

Soweit die Vorinstanzen § 19 Abs. 3 MarkenG über seinen Wortlaut hinaus angewandt hatten, erinnert der BGH daran, dass die Vorschrift Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG umsetzt, zu dem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil vom 9.7.2020, Rechtssache C-264/19, Constantin Film Verleih, entschieden hat, dass die Regelung auf „klar umschriebene Auskünfte“ beschränkt ist, also nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgelegt werden kann.

Bei rechtsverletzender Werbung über Google Ads muss Google nur begrenzt Auskunft erteilen.

Der BGH kommt so zu dem Ergebnis, dass Google keine Auskünfte über den Zeitpunkt, wann eine Werbung geschaltet wurde, über die Anzahl der Klicks auf die Werbung, sowie über die Kosten des Verletzers für die Werbung erteilen muss.

Bei der Formulierung eines Auskunftsanspruchs gilt es also, genau zu prüfen, worauf dieser Anspruch gerichtet ist, will man keine Abweisung der Klage riskieren. Sie benötigen Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus einer Markenverletzung? Sie werden aufgrund einer (angeblichen) Markenverletzung in Anspruch genommen und wissen nicht, wozu Sie verpflichtet sind? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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