Werbung mit Fake-Bewertungen

hand is turning two of four cubes, changing the word FACT to FAKE on wooden background

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGI enthält in seinem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG eine Liste sogenannter per-se-Verbote, also eine Liste bestimmter Handlungen, die, wenn sie gegenüber Verbrauchern vorgenommen sind, ohne weiteres verboten sind. Verstößt ein Unternehmen gegen ein solches Verbot, kann es von Konkurrenten auf Unterlassung, Schadensersatz usw. in Anspruch genommen werden.

Die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG beschriebenen Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern sind unzulässige geschäftliche Handlungen die Ansprüche von Mitbewerbern auf Unterlassung, Schadensersatz usw. begründen.

Mit Bewertungen von Verbrauchern befassen sich zwei Ziffern der Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG, nämlich die Ziffern 23b und 23c. Außerdem ergibt sich aus § 5b Abs. 3 UWG eine Informationspflicht im Falle des Zugänglichmachens von Verbraucherbewertungen.

In einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.1.2024, Aktenzeichen 20 U 91/23 nahm ein Anwalt einen anderen Anwalt auf Unterlassung der Werbung mit Bewertungen in Anspruch, bei denen es sich offensichtlich um Fake-Bewertungen handele. Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Antrag in einem Eilverfahren stattgegeben und dann mit Urteil bestätigt, den Anspruch jedoch nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachte Ziffer 23c, sondern auf 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gestützt. Hiergegen richtete sich die Anschlussberufung des Antragstellers (die etwas komplexe verfahrensrechtliche Konstellation soll hier nicht behandelt werden).

Gemäß Ziffer 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig ist u.a. die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Die Berufung des Antragstellers hatte Erfolg, denn die beiden Anspruchsgrundlagen – Ziffer 23b einerseits und Ziffer 23c andererseits, jeweils in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3 UWG – stehen nicht in einem Verhältnis des mehr oder weniger zueinander, sondern bilden Alternativen.

Trägt ein Anspruchsteller zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei beanstandeten Bewertungen um Fake-Bewertungen handelt, muss der in Anspruch genommene konkret dazu vortragen, dass die Bewertenden konkreten Kontakt mit ihm hatten.

Der Beklagte hatte sich darauf beschränkt, pauschal zu bestreiten, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt. Das war nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht ausreichend. Der Beklagte hätte „gewisse Nachforschungspflichten“ gehabt, denen er nicht nachgekommen ist.

Ein Mitbewerber wirbt mit Kundenbewertungen und Sie möchten gegen ihn vorgehen, weil Sie an der Echtheit der Bewertungen zweifeln? Sie werden auf Unterlassung von Werbung mit Kundenbewertungen in Anspruch genommen. Die Rechtslage bei der Verwendung von Kundenbewertungen ist komplex. Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie, gleich auf welcher Seite – Kläger oder Beklagte – Sie stehen.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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