Hat ein Erbfall Berührungspunkte zu Deutschland und Frankreich, so stellt sich stets die Frage, ob sowohl das deutsche, als auch das französische Erbschaftsteuerrecht anwendbar ist. Häufig sind beide anwendbar, da beide Länder den Anwendungsbereich ihres Steuerrechts weit ausdehnen: es genügt, dass entweder der Erblasser, oder der Erbe seinen Wohnsitz im jeweiligen Land hat. Auch die Belegenheit von Vermögensgegenständen in einem Land kann eine Steuerpflicht begründen.
Nicht in jedem deutsch-französischen Erbfall besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung.
Auch wenn die Steuerrechte beider Staaten auf einen Erbfall anwendbar sind, besteht nicht stets eine Steuerpflicht. So ist zum Beispiel der Ehegatte in Frankreich vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Auch gibt es in beiden Ländern Freibeträge, unterhalb derer keine Erbschaftsteuer anfällt.
Wenn zum Beispiel ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland seinen zwei Kindern mit Wohnsitz in Frankreich jeweils 300.000 Euro hinterlässt, ist zwar das deutsche Erbschaftsteuerrecht anwendbar – der Erblasser hatte schließlich seinen letzten Wohnsitz in Deutschland – fällt aber in Deutschland keine Erbschaftsteuer an, weil die Erbteile der Kinder unterhalb ihrer Freibeträge in Höhe von 400.000 Euro liegen.
Deutschland und Frankreich haben am 12. Oktober 2006 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen unterschrieben, dass seit dem 3. April 2009 in Kraft ist.
Ein Fall von Doppelbesteuerung liegt vor, wenn derselbe Sachverhalt sowohl in Deutschland, als auch in Frankreich besteuert wird. Im vorstehenden Beispiel wäre das der Fall, wenn die Kinder jeweils nicht 300.000 Euro, sondern 500.000 Euro erben würden. Dann würden sie jeweils in Deutschland in Höhe von 100.000 Euro besteuert werden und in Frankreich, da der Freibetrag von Kindern dort nur 100.000 Euro beträgt, in Höhe von jeweils 400.000 Euro.
Da das ungerecht ist, haben Deutschland und Frankreich am 12. Oktober 2006 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen unterzeichnet. Dieses Abkommen, im Folgenden DBA, ist am 3. April 2009 in Kraft getreten.
Durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden. Wo keine Steuer anfällt, kann auch keine Steuer angerechnet werden.
Über die Funktionsweise des DBA herrscht allgemein eine Fehlvorstellung. Es wird angenommen, dass das Abkommen darüber entscheidet, welcher der beiden Staaten besteuern darf. Dem ist nicht so. Vielmehr legen beide Staaten selbst fest, was sie besteuern. Erst wenn beide Staaten besteuern, kommt das DBA zum Zug und ordnet eine (teilweise) Anrechnung der in einem Staat entrichteten Steuer auf die im anderen Staat zu entrichtende Steuer an.
Die Anrechnung der in einem Staat entrichteten Steuer auf die im anderen Staat zu entrichtende Steuer läuft dann leer, wenn in dem anderen Staat keine Steuer anfällt. Konkret bedeutet das: wenn in Frankreich Steuer anfällt, in Deutschland jedoch nicht, und das DBA eine Anrechnung der französischen auf die deutsche Steuer anordnet, dann gibt es nichts, worauf angerechnet werden könnte. Insbesondere bekommt man nicht etwa einen Teil der in Frankreich entrichteten Steuer in Deutschland zurück.
Liegt tatsächlich ein Fall von Doppelbesteuerung vor, was wesentlich seltener ist, als man annehmen könnte, so gilt es zu vermeiden, dass Steuer erst bezahlt und dann zurückgefordert werden muss. Das wäre dann der Fall, wenn die an sich anrechenbare Steuer im anderen Staat noch nicht bezahlt worden ist.
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