Erbschein? Oder Europäisches Nachlasszeugnis? Oder beides?

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Ist ein Erbfall eingetreten, müssen die Erben viel regeln. Dafür müssen sie in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie die Erben sind. Das tun sie in Deutschland mit einem Erbschein. Hat der Erbfall einen Bezug zum Ausland, so kommt als Alternative das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht.

Das Europäische Nachlasszeugnis hat grundsätzlich die gleiche Funktion wie der Erbschein: es dient dem Nachweis der Erbenstellung.

Grundsätzlich sind Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis Alternativen. Mit beiden kann man sowohl im Ausland, als auch im Inland seine Erbenstellung nachweisen. Dennoch ist der Erbschein im Inland hilfreicher, das Europäische Nachlasszeugnis im Ausland.

Beide werden vom Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers erteilt. Die Verfahren zur Erteilung sind ähnlich, ebenso die Kosten. Werden in einer Sache sowohl ein Erbschein als auch ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und erteilt, werden dadurch Kosten gespart.

Muss man seine Erbenstellung im europäischen Ausland nachweisen, ist das Europäische Nachlasszeugnis dem Erbschein grundsätzlich vorzuziehen.

Grundsätzlich kann man auch im Ausland seine Erbenstellung mithilfe eines Erbscheins nachweisen. Jedoch werden Erbscheine im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt. Das ist bei Europäischen Nachlasszeugnissen zumindest im europäischen Ausland anders: dort muss das Zeugnis anerkannt werden. Nicht selten wird allerdings eine Übersetzung verlangt, was mit erheblichen Kosten verbunden ist, weil ein Europäisches Nachlasszeugnis regelmäßig sehr viel umfangreicher ist, als ein Erbschein.

Ist jemand mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht einverstanden, z.B. weil er sich selbst für den Erben hält, kann das Zeugnis nicht erteilt werden.

Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird nicht erteilt, wenn „Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt erhoben“ werden. Hat der Erblasser also testamentarisch einen oder mehrere Erben benannt und bestreiten die durch das Testament ausgeschlossenen gesetzlichen Erben die Wirksamkeit des Testaments – was sie regelmäßig mit der Behauptung tun, der Erblasser sei nicht testierfähig, weil dement gewesen – , dann kann das Europäische Nachlasszeugnis nicht erteilt werden.

Das ist ein großes praktisches Problem: die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann praktisch willkürlich verhindert werden. Das scheint mit dem Zweck des Zeugnisses nicht vereinbar zu sein. Deshalb wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH), der zur Auslegung der Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die das Zeugnis eingeführt hat, berufen ist, mit der Frage befasst, ob nicht unter Umständen trotz Einwänden ein Zeugnis erteilt werden kann. In einem Urteil vom 23. Januar 2025, Rechtssache C-187/23 (Albausy) war der EuGH mit der Auslegung der entsprechenden Regelung befasst, hat aber eine in der Praxis wenig hilfreiche Antwort gegeben.

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