Verjährung des Herabsetzungsanspruchs des französischen Pflichtteilsberechtigten

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In Frankreich wie in Deutschland herrscht Testierfreiheit, jeder kann also selbst entscheiden, wer seine Erben sind. Die Rechte beider Länder kennen jedoch auch den Pflichtteilsanspruch, also Rechte bestimmter Erben am Nachlass, über die der Erblasser nicht uneingeschränkt verfügen kann. Der französische Pflichtteilsberechtigte, der durch Verfügungen des Erblassers benachteiligt wird, muss gegen die Begünstigten eine Klage auf Herabsetzung (action en réduction erheben).

Der französische Pflichtteilsberechtigte ist, anders als der deutsche Pflichtteilsberechtigte, ein Erbe des Erblassers. Verfügungen des Erblassers zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten sind aber nach französischem Recht wirksam und begründen nur einen Anspruch auf Herabsetzung (réduction) der Verfügung.

Die Frist für die Erhebung der Herabsetzungsklage betrug bis 2006 dreißig Jahre. Mit der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Reform des französischen Erbrechts wurde ein neuer Art. 921 Abs. 2 des Code civil eingeführt, der die Verjährung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf Herabsetzung neu regelte. Die Auslegung des Art. 921 Abs. 2 Code civil war jedoch umstritten.

Mit Urteil vom 7. Februar 2024, Pourvoi n° 22-13-665, hat die erste Kammer des französischen Kassationshofs (Cass. civ. 1re) nun klargestellt, wie die Verjährungsregelung zu verstehen ist.

Der Anspruch auf Herabsetzung des französischen Pflichtteilsberechtigten ist gerichtlich geltend zu machen (action en réduction) und unterliegt der Verjährung. Die Interpretation der seit dem 1.1.2007 geltenden Verjährungsregelung in Artikel 921 Abs. 1 Code civil war umstritten.

Die Unsicherheit über die Auslegung von Art. 921 Abs. 2 Code civil rührt daher, dass in der Regelung insgesamt drei Fristen genannt werden, die darüber hinaus nicht alle zur gleichen Zeit beginnen.

Die Grundregel ist jedoch klar: In der Regel verjährt der Anspruch auf Herabsetzung der den Pflichtteilsberechtigten benachteiligenden Verfügungen innerhalb von 5 Jahen, beginnend mit dem Tod des Erblassers. Die Regelung sieht hiervon aber auch eine Ausnahme vor, deren Inhalt kontrovers diskutiert wurde.

Durch Urteil vom 7. Februar 2024 hat die Cour de cassation (1. Zivilkammer) die Bedeutung von Art. 921 Abs. 2 Code civil und damit die Verjährungsregelung für Herabsetzungsklagen klargestellt: der Anspruch verjährt grundsätzlich in 5 Jahren, beginnend mit dem Tod des Erblassers, spätestens jedoch in 10 Jahren.

Die Cour de cassation hat nun klargestellt, wie die Ausnahmeregelung in Art. 921 Abs. 2 Code civil zu verstehen ist: auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von 5 Jahren kann eine Herabsetzungsklage erhoben werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte von den Tatsachen, die seinen Herabsetzungsanspruch begründen, erst nach dem Tod des Erblassers erfährt. In diesem Fall kann er innerhalb von 2 Jahren ab Kenntniserlangung klagen, auch wenn die 5-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist. Verjährung tritt jedoch spätestens 10 Jahre nach Eintritt des Erbfalls ein.

Sie sind Pflichtteilsberechtigter eines Erblassers, der nach französischem Recht beerbt wird, und möchten Ihre Rechte am Nachlass geltend machen? Wie werden vor einem französischen Gericht auf Herabsetzung einer Verfügung zu Ihren Gunsten in Anspruch genommen? Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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