Verjährung der französischen Erbschaftsteuer

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Tritt ein Erbfall ein, der einen Erwerb zur Folge hat, der der französischen Erbschaftsteuer unterliegt, ist der Erbe oder sonstige Begünstigte verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Die Frist beträgt grundsätzlich 6 Monate ab Eintritt des Erbfalls; sie beträgt jedoch ein Jahr, wenn der Erblasser im Ausland, also nicht in Frankreich verstorben ist.

Der Steuerpflichtige berechnet die französische Erbschaftsteuer in seiner Erbschaftsteuererklärung selbst und führt sie mit Abgabe der Erklärung an das Finanzamt ab.

Anders als in Deutschland erlässt das französische Finanzamt keinen Erbschaftsteuerbescheid. Der Steuerpflichtige ermittelt die von ihm zu zahlende Steuer in seiner Erklärung selbst und führt sie gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt ab.

Hält das französische Finanzamt die abgegebene Erbschaftsteuererklärung für richtig, unternimmt es in der Regel nichts. Ist die Erbschaftsteuererklärung jedoch verspätet abgegeben worden, wird das Finanzamt Verzugszinsen sowie möglicherweise einen Säumniszuschlag fordern.

Eine verspätet abgegebene Erbschaftsteuererklärung löst Verzugszinsen und Säumniszuschläge aus. Um das zu vermeiden bzw. die Beträge zumindest zu reduzieren können Vorauszahlungen (acomptes) geleistet werden.

Häufig ist es den Erben nicht möglich, eine französische Erbschaftsteuererklärung fristgemäß abzugeben, weil sie noch nicht über alle dafür erforderlichen Informationen verfügen. Um Verzugszinsen und Strafzahlungen zu vermeiden können sie dann eine Anzahlung (acompte) leisten.

Verfügen die Erben nicht über eigene Mittel, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, oder reichen ihre Mittel nicht aus, so bleibt ihnen häufig nichts anderes übrig, als zunächst den Nachlass oder Teile davon zu liquidieren, also z.B. eine Immobilie aus dem Nachlass zu verkaufen und erst danach die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Werden die Erben von der französischen Finanzverwaltung nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert, kann die Forderung des Finanzamts verjähren. Verjährung tritt frühestens am 31. Dezember des sechsten Jahres nach dem Jahr ein, in dem der Erblasser verstorben ist. Die Verjährung kann aber unterbrochen werden.

Zieht sich die Regelung des Nachlasses über Jahre hin, stellt sich die Frage, ob die Forderung des Finanzamts verjährt. Es kommt häufig vor, dass das Finanzamt vom Eintritt des Erbfalls keine Kenntnis hat und nicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordert. In diesem Fall tritt Verjährung frühestens am 31.12. des sechstens Jahres nach dem Jahr ein, in dem der Erblasser gestorben ist. Ob tatsächlich Verjährung eintritt, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Verjährung kann auch unterbrochen werden.

Sie sind Erbe eines Nachlasses, der der französischen Erbschaftsteuer unterliegt und benötigen Unterstützung bei der Regelung dieses Nachlasses? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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