Welche Möglichkeiten hat der Erbe, wenn er bei Eintritt nicht weiß, ob der Nachlass überschuldet ist. Während er in Deutschland eine Nachlassverwaltung bei Gericht beantragen kann, hat er nach französischem Recht neben der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft die Möglichkeit die Annahme auf den Nettonachlass zu beschränken (acceptation à concurrence de de l’actif net). Ein Urteil des Kassationshofs (Cass. civ. 1re, 17. Januar 2024, 22-12.480) illustriert die Anforderungen an eine solche Annahme.
Der Erbe eines französischen Nachlasses kann, wenn er nicht weiß, ob der Nachlass überschuldet ist, die Annahme in Höhe des Nettonachlasses (acceptation à concurrence de l’actif net) erklären. Die Gläubiger des Erblassers haben dann keinen Zugriff auf sein Vermögen.
Anders als nach deutschem Recht, wo der Erbe grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft ausschlagen muss, damit die Erbschaft nicht als von ihm angenommen gilt, hat der französische Erbe eine Frist von bis zu zehn Jahren, es sei denn, er wird zur Ausübung seines Wahlrechts aufgefordert.
Ist sich der Erbe unsicher, ob der Nachlass genügt, um die Forderungen der Gläubiger des Erblassers zu erfüllen, und will er nicht mit seinem eigenen Vermögen haften, so wird er eine Annahme in Höhe des Nettonachlasses (acceptation à concurrence de l’actif net) erklären. Dann muss er aber innerhalb von zwei Monaten ein vollständiges Nachlassverzeichnis einreichen.
Wer nach französischem Recht eine Annahme in Höhe des Nettonachlasses erklärt, muss innerhalb von zwei Monaten ein Nachlassverzeichnis (inventaire) bei Gericht einreichen.
In dem vom französischen Kassationshof entschiedenen Fall machte die Klägerin eine Forderung gegen die Erblasserin geltend und trug vor, die Erbin habe in ihrem Nachlassverzeichnis einen Ferrari verschwiegen, der der Erblasserin gehörte. Das Berufungsgericht (Cour d’appel de Rennes) hatte jedoch festgestellt, dass die Forderung erloschen sei. Hiergegen richtete sich die Revision (pourvoi en cassation).
Ist die Annahme in Höhe des Nettonachlasses wirksam, sind die Forderungen der Gläubiger des Erblassers nur aus dem Nachlass zu befriedigen.
Die Cour de cassation bestätigte das Urteil der Cour d’appel de Rennes und wies die Klage ab. Sie stellte fest, dass das Berufungsgericht die Annahme in Höhe des Nettonachlasses zu Recht für Wirksam gehalten hatte.
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Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.
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