Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Frankreich hatte, oder auch wenn der Erbe in Frankreich lebt, muss in Frankreich in der Regel eine Erbschaftsteuererklärung (déclartion de succesion) abgegeben werden, und zwar selbst dann, wenn auch in Deutschland eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben wird!
Zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist der Erbe verpflichtet. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung beträgt grundsätzlich sechs Monate. Diese Frist verlängert sich jedoch auf ein Jahr, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, also zum Beispiel in Deutschland hatte.
Die Erbschaftsteuererklärung kann der Erbe selbst abgeben, muss sich dabei also nicht von einem Dritten, etwa einem Notar oder Rechtsanwalt, unterstützen lassen. Hierfür muss er bestimmte Formulare verwenden, die die französische Finanzverwaltung zusammen mit einer detaillierten Ausfüllhilfe hier im Internet zum Download zur Verfügung stellt.
Häufig ist es aber nicht zweckmäßig, dass der Erbe die Erbschaftsteuererklärung selbst ausfüllt. Muss zur Regelung des Nachlasses ohnehin ein französischer Notar hinzugezogen werden, wird der regelmäßig auch die Erbschaftsteuererklärung vorbereiten. Das ist auch sinnvoll, weil er ohnehin über alle Informationen verfügt, die für die Erbschaftsteuererklärung notwendig sind.
Die Einschaltung eines französischen Notars ist aber nicht immer notwendig. Zwingend ist sie, wenn zum Nachlass eine französische Immobilie gehört. In diesem Fall muss der Notar eine Urkunde errichten, die sogenannte attestation de propriété immobilière (oder kurz auch attestation immobilière), die Voraussetzung dafür ist, dass der Eigentumsübergang auf den Erben beim service de la publicité foncière eingetragen wird.
Ebenso unumgänglich ist die Einschaltung eines französischen Notars, wenn sich nennenswerte Vermögenswerte (Schwelle: 5.000,00 €) in Frankreich befinden und die Erbenstellung nachgewiesen werden muss. In diesem Fall muss der französische Notar eine als acte de notoriété bezeichnete Urkunde errichten, aus der sich die Erbenstellung ergibt.
In allen anderen Fällen, zum Beispiel wenn nur der Erbe in Frankreich lebt und das gesamte Vermögen des Erblassers im Ausland belegen war, muss kein französischer Notar hinzugezogen werden, um die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.
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Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!