Gerichtspost aus Frankreich. Was tun?

Prozessführung

Gerichtspost aus Frankreich. Was tun ?

Sie erhalten einen Brief eines französischen Gerichts (tribunal). Der Brief enthält ein Schreiben eines Rechtsanwalts (avocat), der im Namen eines französischen Unternehmens Ansprüche gegen Sie geltend macht. Das können Sie der Übersetzung entnehmen, die dem Schreiben beigefügt ist. Was ist jetzt zu tun?

Wichtig ist, dass Sie das Schreiben in jedem Fall – d.h. egal, wie fernliegend Ihnen die Behauptungen Ihres Gegners erscheinen – sehr ernst nehmen.

Sehr wahrscheinlich handelt es sich bei dem Schreiben um eine Klage oder um ein anderes verfahrenseinleitendes Schriftstück, das ein Verfahren gegen Sie bzw. Ihr Unternehmen vor einem französischen Gericht in Gang setzt. Das sollten Sie nicht ignorieren. Denn ein französisches Gericht kann, ebenso wie ein deutsches Gericht, eine Entscheidung gegen Sie auch dann treffen, wenn Sie sich im Verfahren gar nicht geäußert haben und auch nicht erschienen sind. Dies geschieht durch ein sogenanntes Versäumnisurteil (jugement par défaut).

Ist eine Entscheidung erst einmal in der Welt, kann sie in den allermeisten Fällen auch gegen Sie durchgesetzt werden. Es ist heute kein Problem mehr, ein französisches oder anderes europäisches Urteil in Deutschland zu vollstrecken. In kürzester Zeit kann deshalb ein Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür stehen und Zahlung von Ihnen verlangen. Auch alle anderen Instrumente des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts stehen dem französischen Unternehmen, das sich auf ein französisches Urteil beruft, zur Verfügung.

Sie sollten deshalb sofort reagieren, wenn Sie Gerichtspost aus Frankreich erhalten. Dann haben Sie gute Aussichten, eine Gerichtsentscheidung gegen Sie abzuwenden. Und das nicht nur, wenn der gegen Sie geltend gemachte Anspruch nicht oder nur teilweise besteht (dann natürlich erst Recht). Denn das Verfahren gegen Sie muss formalen Anforderungen genügen, die von den Anforderungen eines normalen Prozesses, d.h. eines Prozesses gegen einen Inländer (Franzosen), abweichen und die nicht immer eingehalten werden, weil Gerichte und Anwälte in solchen Sachen regelmäßig weniger Erfahrung haben, als in reinen Inlandssachen.

Solche formalen Anforderungen betreffen insbesondere die Art, wie das verfahrenseinleitende Schriftstück zu Ihnen gelangt ist (die sogenannte Zustellung, bei der Ihnen im Normalfall immer eine Übersetzung der Klage übersandt werden muss) und die Gerichtszuständigkeit. Trotz formaler Mängel wird das französische Gericht aber zumeist ein Urteil gegen Sie erlassen, wenn Sie sich vor dem Gericht nicht auf die formalen Mängel berufen haben.

Um ein Urteil gegen Sie abzuwenden ist es deshalb notwendig, dass Sie in dem französischen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten werden, der alles – formale Mängel und Argumente gegen den behaupteten Anspruch Ihres Gegners – vor dem Gericht geltend macht.

Sie sollten, wenn die Gerichtspost bei Ihnen eingegangen ist, unbedingt sofort einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dies sollte ein bei einem französischen Gericht zugelassener französischer Rechtsanwalt (Avocat oder Avocat à la Cour) sein. Die Beauftragung eines Anwalts, der nicht auch in Frankreich zugelassen ist, ergibt keinen Sinn, weil ein solcher Anwalt mit dem französischen Verfahrensrecht nicht vertraut sein kann. Achten Sie darauf, dass nur die wenigsten deutschen Rechtsanwälte, die sich auf eine Kompetenz im französischen Recht berufen, in Frankreich als französische Rechtsanwälte zugelassen sind und Sie ungefragt auf diesen Umstand nicht unbedingt hinweisen werden!

Rechtsanwalt Dr. Mittmann ist in Paris zugelassener Avocat à la Cour und mit der Vertretung deutscher Unternehmen vor französischen Gerichten, gleich an welchem Ort in Frankreich, bestens vertraut.

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Tel.: +49 (0) 40 46 00 86 93
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