Onlineshops: Pflichtangaben nach VSBG

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Am 1. April 2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG) in Kraft getreten. Verbraucher bekommen bei Streitigkeiten mit einem Unternehmen die Möglichkeit, statt eines Gerichts kostenlos eine private Schlichtungsstelle anzurufen.

Unternehmen steht es frei, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, wenn sie nicht einer Branche angehören, in der die Teilnahme zwingend vorgeschrieben ist. Trotzdem können Unternehmen dieses Gesetz seit dem 1. Februar 2017 nicht mehr ignorieren, denn seit diesem Zeitpunkt gelten die Informationspflichten gemäß den §§ 36, 37 VSBG.

Gemäß § 36 VSBG hat ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Außerdem hat er auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Der Hinweis, der auf der Website erscheinen und im Zusammenhang mit den AGB gegeben werden muss, muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Eine eingeschränkte Informationspflicht gilt für Unternehmen mit maximal 10 Beschäftigten.

Gemäß § 37 VSBG hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Verstöße gegen diese Informationspflichten begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Verbrauchers. Auch können Wettbewerber gegen das Unternehmen, das seine Informationspflichten nicht erfüllt, vorgehen.

Sie sind sich über den Umfang Ihrer Pflichten nach VSBG nicht im Klaren. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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