Antrag auf Bestandsdatenauskunft gegen ausländischen Anbieter vor deutschen Gerichten?

Das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) regelt in § 21 Abs. 2 bis 4 Gestattungsverfahren, gerichtet auf die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten durch einen Anbieter von Telemedien. Kunden dieser Anbieter benötigen solche Daten zum Beispiel dann, wenn für die Geltendmachung von Ansprüchen die Daten von Personen benötigen, die ihre Leistungen über den Anbieter genutzt haben.

Hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, stellt sich die Frage, ob das Verfahren gleichwohl in Deutschland geführt werden kann. Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.09.2023, Aktenzeichen III ZB 25/21.

Das Gestattungsverfahren gemäß § 21 TTDSG richtet sich gegen den Anbieter von Telemedien und ist auf die Erteilung von Auskünften über Bestandsdaten gerichtet. Verfahren sind grundsätzlich beim Gericht am Sitz des Antragsgegners zu führen.

In dem Verfahren begehrte eine Onlinehändlerin, die ihre Waren über die Verkaufsplattform Amazon Marketplace anbot, von Amazon mit Sitz in Luxemburg Auskunft über die Identität von Personen, die sich bei Amazon über Waren der Händlerin beschwert hatten, worauf Amazon mehrere Verkaufsangebote der Händlerin entfernt hatte.

Die Antragstellerin stellte ihren Antrag beim Landgericht Köln, das seine internationale Zuständigkeit verneinte. Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin hin bestätigte das OLG Köln und dann der BGH die Entscheidung des Landgerichts Köln.

Ein Auskunftsanspruch gegen einen Anbieter von Telediensten wird nicht dadurch zu einem Anspruch aus unerlaubter Handlung – also einem außervertraglichen Anspruch -, weil die Auskunft der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte dient, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen.

Der BGH ordnete, wie auch die Antragstellerin, die Sache als Zivilsache im Sinne der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) ein, die in Zivil- und Handelssache die internationale gerichtliche Zuständigkeit regelt. Nach dieser Verordnung sind Anträge jedoch grundsätzlich bei den Gerichten am Sitz des Gegners zu stellen, wenn nicht eine der dort geregelten Ausnahmen greift.

Die Antragstellerin war der Meinung, dass eine Ausnahme greift. Das Verfahren habe eine „unerlaubte Handlung“ zum Gegenstand, also eine außervertragliche Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung sah sie in den Kundenbeschwerden, die – in ihren Augen zu Unrecht – ihre Waren beanstandet und damit die Löschung des Angebots verursacht hätten.

Wenn keine Ausnahme greift, aufgrund derer ein Verfahren am Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers geführt werden darf, muss der Antrag gegen einen ausländischen Gegner bei den Gerichten am Sitz des Gegners geführt werden.

Dieser Ansicht erteilten alle Instanzen eine Absage. Da das Verfahren gegen den Anbieter der Telemedien geführt werde, und nicht gegen die Kunden, komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin gegen die Kunden möglicherweise Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend machen kann.

Ausschlaggebend sei vielmehr, ob für den Anspruch gegen den Anbieter von Telemedien ein besonderer Gerichtsstand am Sitz der Antragsteller eröffnet ist. Das verneinten alle Instanzen. Die Gerichte prüften mehrere in Betracht kommende Ausnahmeregelungen. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass zwischen der Antragstellerin und dem Anbieter ein Vertrag besteht, der aber gerade keine Zuständigkeit am Sitz der Antragstellerin begründet.

Sie möchten Ansprüche gegen ein Unternehmen im Ausland geltend machen und fragen sich, ob Sie ein Gerichtsverfahren in Deutschland führen können? Wir prüfen für Sie, welche Gerichte zuständig sind und führen Ihre Gerichtsverfahren in Deutschland und vor den Gerichten einiger ausländischer Staaten, insbesondere Frankreichs.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in Hamburg.

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