Einsicht der Kommanditgesellschaft in die Nachlassakte

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Warum sollte eine Kommanditgesellschaft in eine Nachlassakte Einsicht nehmen wollen? Und sollte man ihr diese Einsicht gewähren? Mit letzterer Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 15.11.2023, Aktenzeichen IV ZB 6/23, befasst.

Die Kommanditgesellschaft beantragte Einsicht in die Nachlassakte betreffend einen verstorbenen Kommanditisten. Grund war eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, nach der Gesellschafter durch Testament über ihre Beteiligung verfüge, jedoch nur einen Nachfolger benennen dürfen.

§ 13 FamFG gewährt sowohl Beteiligten, als auch nicht Beteiligten am Nachlassverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Nachlassakte.

Das Nachlassgericht hat das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Kommanditgesellschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, die Entscheidung des Nachlassgerichts also als Justizverwaltungsakt und nicht als Endentscheidung behandelt. Das daraufhin befasste Oberlandesgericht hat das Nachlassgericht angewiesen, Akteneinsicht zu gewähren, zugleich aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, die dann die durch Erbschein ausgewiesene Alleinerbin einlegte.

Der Antrag auf Akteneinsicht stützte sich auf § 13 Abs. 2 FamFG. Danach kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Intersse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Driten nicht entgegenstehen.

Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einem Dritten ist zumindest nach Abschluss des Nachlassverfahrens ein Justizverwaltungsakt und keine Endentscheidung. Dies wirkt sich auf das statthafte Rechtsmittel aus.

Der BGH hatte sich nun mit zwei Rechtsfragen zu beschäftigen, die eine verfahrensrechtlicher Natur, die andere materiellrechtlich. Im Vordergrund stand die Verfahrensfrage, ob die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG überhaupt statthaft war. Diese Frage, die der BGH bejahte, soll hier nicht vertieft werden.

Der Bundesgerichtshof hat aber auch entschieden, dass der Kommanditgesellschaft Akteneinsicht zu gewähren war. Sie habe ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Sie konnte berechtigte Zweifel an der Erbenstellung der im Erbschein ausgewiesenen Alleinerbin haben, da diese ausgeschlagen und ihre Ausschlagung dann wieder angefochten habe. Der Erbschein stehe einem berechtigten Interesse nicht entgegen, da er die Erbenstellung nicht rechtskräftig feststelle.

Der Dritte, der Einsicht in die Nachlassakten nehmen will, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Die Einsicht ist ihm dann zu gewähren, wenn keine schztzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen.

Sie haben Zweifel an der Erbenstellung einer Person und möchten als Beteiligter oder Dritter Einsicht in die Nachlassakte nehmen. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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