Sind Sie Eigentümer einer oder mehrerer Immobilien in Frankreich? Dann sollten Sie klären, ob Sie der französischen Steuer auf Immobilienvermögen (Impôt sur la fortune immobilière, IFI) unterliegen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Wert Ihres Immobilienvermögens EUR 1.300.000 übersteigt. Der Steuer auf Immobilienvermögen unterliegen auch Immobilien, die über zwischengeschaltete Gesellschaften gehalten werden.
Ausländer, die Eigentümer von Immobilien in Frankreich sind, unterliegen der französischen Vermögenssteuer auf Immobilienvermögen (Impôt sur la fortune immobilière, IFI), wenn der Wert der Immobilien EUR 1.300.000 übersteigt.
Maßgeblich für die Bewertung der Immobilie ist der 1. Januar eines jeden Jahres: übersteigt dieser Wert am 1. Januar EUR 1.300.000, so unterliegt das Vermögen der Vermögenssteuer. Der Wert der Immobilie ist grundsätzlich der Verkehrswert (valeur vénale), es gibt jedoch Faktoren, die die Bemessungsgrundlage beeinflussen können.
So sind beispielsweise vom Verkehrswert einer Immobilie, die als Hauptwohnsitz genutzt wird (résidence principale), für die Bemessung der Vermögenssteuer 30 % abzuziehen. Außerdem können bestimmte Kosten und bestimmte Kredite in bestimmtem Umfang abgezogen werden.
Besteuert wird nicht der Einzelne, sondern der Haushalt (foyer). Das heißt, dass das Immobilienvermögen von Eheleuten, aber auch von Eltern und minderjährigen Kindern und sogar von Lebenspartner grundsätzlich zusammen zu rechnen ist.
Ist die Immobilie mit einem Nießbrauch belastet, ist Steuerpflichtiger der Nießbrauchsberechtigte (usufruitier), nicht der Eigentümer (nu-propriétaire).
Ist eine Immobilie mit einem Nießbrauchsrecht, einem Wohnrecht oder einem Nutzungsredcht belastet, so trifft die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenssteuererklärung nicht den Eigentümer, sondern den Nießbrauchs-, Wohn- oder Nutzungsberechtigten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen.
Die Steuerpflichtigen müssen jährlich Vermögenssteuererklärungen abgeben, wenn der Wert ihres Immobilienvermögens am 1. Januar des Jahres EUR 1.300.000 übersteigt.
Für die Pflicht, eine Vermögensteuererklärung abzugeben, kommt es auf den Wert des Vermögens am 1. Januar des Jahres an: ist das Immobilienvermögen am 1. Januar mehr als EUR 1.300.000 wert, so muss in dem betreffenden Jahr eine Steuererklärung abgegeben werden.
Die Vermögenssteuer wird auf einem eigens dafür vorgesehenen Formular als Anlage zur Einkommensteuererklärung abgegeben. Die Frist für die Abgabe der Vermögensteuererklärung ist die gleiche Frist wie für die Einkommensteuererklärung. Die Frist wird jedes Jahr gesondert festgelegt, beginnt aber grundsätzlich im April und endet für Ausländer in der Regel Ende Mai.
Die Frist ist jedes Jahr neu zu ermitteln, um eine verspätete Abgabe, die Sanktionen zur Folge haben kann, zu vermeiden.
Die Vermögenssteuer entspricht einem Prozentsatz des Wertes der Immobilie und steigt mit steigendem Wert der Immobilie.
Übersteigt der Wert einer Immobilie EUR 1.300.000, so unterliegt sie der Vermögenssteuer, dann allerdings auch teilweise für den Teil des Wertes unter EUR 1.300.000: die ersten EUR 800.000 werden nicht besteuert, der darüberliegende Wert bis EUR 1.300.000 mit 0,5 %. Ist eine Immobilie also EUR 1.300.001 Wert, so beträgt die Steuer EUR 2.500.
Sie haben Immobilienvermögen in Frankreich, das möglicherweise oder tatsächlich der französischen Vermögenssteuer unterliegt? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Wertermittlung und der Abgabe der Vermögensteuererklärung.
Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.
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