Wert von Immobilien in Drittstaaten für die deutsche Erbschaftsteuer

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Das Erbschaftsteuerrecht ist nicht unionseinheitlich geregelt. Seine Regelungen sind jedoch an der unionrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit zu messen. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Vermögen in Drittstaaten.

Die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit gilt grundsätzlich auch für Vermögen in Drittstaaten, also Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind.

In einem Urteil vom 12. Oktober 2023, Rechtssache C-670/21, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die Vereinbarkeit von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG (seinerzeit § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit zu entscheiden.

Der Erblasser hatte unter anderem eine in Kanada belegene, zu Wohnzwecken vermietete Immobilie vererbt. § 13 d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass solche Immobilien, wenn sie in der EU oder im EWR belegen sind, für die Erbschaftsteuer mit 90 % ihres Wertes anzusetzen sind. Da die Immobilie außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelung belegen war, lehnte das Finanzamt die Anwendung ab.

Eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann gemäß den Art. 64, 65 AEUV zulässig bzw. gerechtfertigt sein.

Der EuGH bejahte in Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung die Geltung der Kapitalverkehrsfreiheit auf das Erbschaftsteuerrecht und insbesondere auch auf Vermögen in Drittstaaten.

Dies führte jedoch nicht automatisch zur Europarechtswidrigkeit von § 13 d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG. Vielmehr war zu prüfen, ob die Ungleichbehandlung von in Drittstaaten belegenen Immobilien gemäß Art. 64 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zulässig oder gemäß Art. 65 AEUV gerechtfertigt ist. Dies konnte nicht abstrakt, sondern musste in Bezug auf den konkreten Fall, also ein gerade in Kanada belegenes Grundstück, beurteilt werden.

§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG verstößt für Immobilien, die in Kanada belegen sind, gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

Der EuGH entschied, dass die Anwendung von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG – also die Bewertung mit 100 % und nicht mit 90 % des Wertes – für in Kanada belegene Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet sind, gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Grund dafür war das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das deutsche Finanzämter hinsichtlich solcher Immobilien in eine begünstigten Immobilien vergleichbare Situation versetzt, insbesondere was den Zugang zu Informationen anbelangt. Das Urteil des EuGH ist also nur hinsichtlich seiner Methode, nicht hinsichtlich seines Ergebnisses auf Immobilien in anderen Drittstaaten übertragbar!

Zu dem der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögen gehören auch Immobilien in Drittstaaten und Sie fragen sich, wie diese zu bewerten sind? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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