Grenzen der Rechtswahl im Erbrecht

Das auf Erbfälle anwendbare Recht wird seit dem 17. August 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012, als Europäische Erbrechtsverordnung oder EuErbVO bezeichnet, bestimmt. Grundsätzlich gilt das Recht des Staats (Mitgliedstaat oder nicht), in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Art. 22 EuErbVO bestimmt jedoch, dass der Erblasser sein Heimatrecht, also das Recht des Staates, dem er angehört, wählen kann. In einem Urteil vom 12.10.2023, Aktenzeichen C-21/22, präzisiert der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Rechtswahlfreiheit.

Gemäß Art. 21 EuErbVO unterliegen Erbfälle grundsätzlich dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Der Erblasser kann jedoch gemäß Art. 22 EuErbVO sein Heimatrecht wählen.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall hatte eine in Polen lebende Ukrainerin einen polnischen Notar aufgesucht und mit der Errichtung eines Testaments nach ukrainischem Recht beauftragt. Der Notar hatte das im Wesentlichen aus zwei Gründen abgelehnt: als Ukrainerin könne sie sich nicht auf Art. 22 EuErbVO berufen. Außerdem werde die Rechtswahlfreiheit durch ein vorrangiges Abkommen ausgeschlossen.

Die Rechtswahlfreiheit in Art. 22 EuErbVO gilt auch für Erblasser, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, also eines Staats, der nicht EU-Mitglied ist, haben.

Der EuGH stellt klar, dass auch sogenannte Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, das auf ihr Testament anwendbare Recht wählen können.

Das war wenig überraschend, ergibt es sich doch aus dem Wortlaut von Art. 22 EuEbVO, der einer „Person“ das Recht einräumt, das auf seinen Erbfall anwendbare Recht zu wählen. Das Urteil des EuGH räumt (fernliegende) Zweifel aus.

Die Rechtswahlfreiheit gemäß EuErbVO kann aber durch vorrangige Staatsverträge ausgeschlossen sein.

Gleichwohl hatte der Notar die Wahl ukrainischen Rechts nach (zutreffender) Ansicht des EuGH abgelehnt. Denn Art. 75 EuErbVO gibt Staatsverträgen von Mitgliedstaaten, die vor Annahme der EuErbVO geschlossen worden sind, den Vorrang vor der EuErbVO. Im konkreten Fall regelt ein polnisch-ukrainisches Abkommen das auf einen Erbfall anwendbare Recht und sieht gerade keine Rechtswahlmöglichkeit vor.

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Ihr Rechtsanwalt für Internationales Erbrecht in Hamburg.

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