Der Pflichtteilsanspruch sichert bestimmten gesetzlichen Erben für den Fall, dass sie testamentarisch (teilweise) von der Erbschaft ausgeschlossen sind, einen Mindestanteil am Erbe. Gemäß § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haben die Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern sowie sein Ehegatte gegen den oder die Erben einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs, der ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen die Erben ist und, wenn er von den Erben nicht freiwillig erfüllt wird, gerichtlich durchgesetzt werden kann und muss, richtet sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag.
Gegenstände, die vor dem Todestag aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sind, gehören grundsätzlich nicht zum Nachlass und sind deshalb bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Hat der Erblasser die Vermögensgegenstände jedoch verschenkt, so kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen gemäß § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Gemäß § 2325 BGB entspricht der Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, wobei die Schenkung jedoch mit einem umso niedrigeren Wert angesetzt wird, je länger sie vor dem Todestag erfolgt ist. Liegt sie zehn Jahre oder länger zurück, wird sie gar nicht mehr berücksichtigt.
Es ist allerdings nicht immer klar, ob eine Verfügung des Erblassers als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB zu qualifizieren ist. Die Frage stellt sich zum Beispiel bei Klauseln in Gesellschaftsverträgen, die eine Anwachsung eines Geschäftsanteils bei überlebenden Gesellschaftern ohne Abfindung der Erben des verstorbenen Gesellschafters vorsehen.
Sogenannte Fortsetzungsklauseln – also Klauseln, die regeln, wie eine Gesellschaft fortzusetzen ist, wenn ein Gesellschafter ausscheidet – begegnen einem in Gesellschaftsverträgen in unterschiedlichen Gestaltungen. Vielfach wird in diesen Klauseln ein Abfindungsanspruch der Erben ausgeschlossen. Die Frage ist, ob solche Klauseln als Schenkung im Sinne von § 2325 BGB zu werten sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Klauseln, die eine Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs regeln, grundsätzlich nicht als Schenkungen zu werten, da sie in der Regel eine rein gesellschaftsrechtliche Zwecksetzung haben.
In einem Urteil vom 3.6.2020, Az. IV ZR 16/19, hat der BGH jedoch eine solche Anwachsung eines Gesellschaftsanteils ohne Abfindung als Schenkung qualifiziert. Entscheidend waren letztlich die Umstände des Einzelfalls. Die Klausel führte zur Benachteiligung eines Pflichtteilsberechtigten zugunsten des Ehegatten des Erblassers. Aus den Umständen ergab sich, dass der Ehegatte die Zuwendung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erhalten hatte.
Sie sind (teilweise) enterbter Pflichtteilsberechtigter und benötigen Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche? Sie sind Gesellschafter einer Gesellschaft, deren Gesellschaftsvertrag bei Tod eines der Gesellschafter eine Anwachsung ohne Abfindung vorsieht und möchten sichergehen, dass Pflichtteilsberechtigte keine Ansprüche geltend machen können? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.
Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht – gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Erben, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlassverwaltung, Testamentsvollstreckung, Erbauseinandersetzung, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und vieles mehr – in Hamburg.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!