Berechtigte Veröffentlichung eines Urteils mit Namensnennung

Gewerblicher Rechtsschutz / Propriété intellectuelle

Ist es rechtlich zulässig, ein Urteil unter Namensnennung öffentlich zu machen, das man gegen einen anderen erwirkt hat? Man wird diese Frage nicht allgemein beantworten können. Es kommt darauf an. Eine solche Veröffentlichung kann z.B. eine unlautere geschäftliche Handlung oder eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 6.5.2021, Az. I ZR 167/20, „Vorsicht Falle“, über eine besondere Konstellation zu entscheiden. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin war die Vermittlung von Anzeigen, der Beklagte befasste sich mit der Gewinnung von Anzeigenkunden für seine Veröffentlichungen.

Im Jahr 2013 hatte der Beklagte gegen die Klägerin ein Urteil erwirkt, mit dem der Klägerin bestimmte betrügerische Geschäftspraktiken untersagt worden waren. Nun hatte der Beklagte unter der Überschrift „Vorsicht Falle“ unter Nennung des Namens der Klägerin den Urteilstenor (also die Entscheidung selbst ohne Gründe) auf seiner Website veröffentlicht und Besucher seiner Website aufgefordert, ihm eventuelle Verstöße der Klägerin zu melden.

Die Klägerin war der Meinung, in der Veröffentlichung mit Namensnennung liege eine unlautere Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage jedoch auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH war die Veröffentlichung keine unlautere Herabsetzung und auch keine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts. Um festzustellen, ob eine unlautere Herabsetzung vorliegt, müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, bei der die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind. Hier sei die Mitteilung von allgemeinem Interesse, weil das Maß der Irreführung aufgrund des betrügerischen Charakters der untersagten Handlungen besonders schwer wiege.

Das Urteil ist nicht unproblematisch, zumal die veröffentlichte Entscheidung schon länger zurück lag. Festzuhalten bleibt aber, dass in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Veröffentlichung eines Urteils mit Namensnennung zulässig ist, oder nicht.

Sie haben ein Urteil oder eine andere Entscheidung gegen einen Mitbewerber erwirkt und möchten wissen, ob Sie diese Entscheidung veröffentlichen dürfen? Ein Mitbewerber von Ihnen hat ein Urteil, das er gegen Sie erwirkt hat, auf seiner Internetseite veröffentlicht? Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Hamburg.

 Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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