Beschränkte Annahme im französischen Erbrecht

Französisches Erbrecht

So wie im deutschen Recht tritt die Gesamtnachfolge des Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers auch im französischen Recht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls ein. Der Erbe kann aber, in Deutschland wie in Frankeich, die Erbschaft annehmen oder ausschlagen; schlägt er aus, gilt die Erbschaft rückwirkend als ihm nicht angefallen (zur Auschlagung durch Minderjährige hier mehr), nimmt er an, haftet er uneingeschränkt auch für Nachlassverbindlichkeiten.

Anders als im deutschen Recht kann der Erbe nach französischem Erbrecht die Erbschaft aber auch unter Beschränkung auf den Nachlass anzunehmen (acceptation à concurrence de l’actif net). Zweck einer solchen auf den Nachlass beschränkten Annahme ist es, einerseits Zugriff auf Nachlassgegenstände zu haben, andererseits für Schulden des Erblassers nicht mit dem eigenen Vermögen einstehen zu müssen.

Der Erbe, der die Erbschaft unter Beschränkung auf den Nachlass annehmen möchte, muss gemäß Artikel 788 des Code civil eine entsprechende Erklärung abgeben, und zwar gegenüber der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts oder, seit 2017, vor einem Notar. Außerdem muss die beschränkte Annahme in einem öffentlichen Bekanntmachungsblatt bekannt gemacht werden.

Innerhalb von zwei Monaten ab Erklärung der beschränkten Annahme ist ein vollständiges Nachlassverzeichnis (inventaire) zu erstellen und bekannt zu machen, in das alle Nachlassgegenstände und Schulden mit ihrem jeweiligen Wert eingetragen werden.

Für den Erben bewirkt die Annahme unter Beschränkung auf den Nachlass bewirkt gemäß Artikel 791 des Code civil, dass sein Vermögen von dem des Erblassers getrennt bleib. Der so annehmende Erbe ist verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, jedoch nur in Höhe des Wertes der Aktiva des Nachlasses. Auch die Forderungen des Erben gegen den Nachlass bleiben bestehen.

Für die Gläubiger des Erblassers bewirkt die Annahme unter Beschränkung auf den Nachlass, dass sie ihre Forderungen innerhalb von fünfzehn Monaten ab der Erklärung (nicht ab Veröffentlichung des Verzeichnisses) anmelden müssen, Artikel 792 des Code civil. Tun sie es nicht in der vorgeschriebenen Form und Frist, erlöschen ihre Forderungen. Die Zwangsvollstreckung aus solchen Forderungen ist vorübergehend ausgesetzt.

Der Erbe ist für die Verwaltung des Nachlasses zuständig und kann hierfür unter Umständen auch zur Verantwortung gezogen werden. Er kann entscheiden, ob er einzelne Nachlassgegenstände entnimmt, verkauft oder unangetastet im Nachlass belässt. Seine Entscheidung muss veröffentlicht werden. Entnimmt er einen Nachlassgegenstand, muss er dem Nachlass seinen Wert laut Nachlassverzeichnis erstatten. Sodann muss der Erbe die Forderungen der Gläubiger ausgleichen. Nicht vorrangige Gläubiger werden in der Reihenfolge ihrer Forderungsanmeldung befriedigt.

Was nach Befriedigung aller Gläubiger übrig bleibt, fällt an den Erben. Nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Frist zur Anmeldung der Forderungen können die Gläubiger, die nicht befriedigt worden sind, in den Nachlass vollstrecken. Das Vermögen des Erben bleibt aber unangetastet; einschließlich der Gegenstände, die er aus dem Nachlass entnommen hat.

Besonderheiten gelten, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die sich möglicherweise unterschiedlich entscheiden.

Sie erben nach französischem Recht und erwägen, die Erbschaft unter Beschränkung auf den Nachlass anzunehmen? Sprechen Sie uns an. Wir beraten und unterstützen Sie gern.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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