Tritt ein Erbfall ein, der einen Bezug zu Frankreich hat, so kann es sein, dass in Frankreich eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben ist. Französisches Steuerrecht ist anwendbar, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe bei Eintritt des Erbfalls seinen steuerlichen Wohnsitz (domicile fiscal) in Frankreich hat, oder es Vermögen in Frankreich gab. In diesen Fällen ist eine Steuererklärung in Frankreich abzugeben.
Die Steuererklärung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Eintritt des Erbfalls (Versterben des Erblassers) abzugeben. Es gibt im französischen Recht keine Verlängerung dieser Frist für Erben mit Wohnsitz im Ausland.
Diese Regel ist oft kaum einzuhalten, weil nach sechs Monaten meist noch nicht genau bekannt ist, wie hoch das Erbe eigentlich ist, man also gar nicht weiß, was man erklären soll. Trotzdem wird die Regel von der französischen Steuerverwaltung streng gehandhabt.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Solange der Erbe keine Kenntnis von der Erbschaft hat, beginnt die Frist nicht zu laufen. Fristbeginn ist dann der Zeitpunkt der Kenntniserlangung, z.B. die Benachrichtigung durch einen Ahnenforscher.
Bei verspäteter Einreichung der Steuererklärung fallen Säumniszuschläge an: Auf die zu zahlende Erbschaftsteuer fallen Verzugszinsen (intérêt de retard) in Höhe von 0,40% pro Monat an. Wird die Steuererklärung nach dem zwölften Monat eingereicht, der auf den Monat folgt, in dem der Erblasser verstorben ist, erhöht sich die Steuer (majoration) außerdem um 10% gegenüber dem Betrag, der bei rechtzeitiger Zahlung zu zahlen gewesen wäre. Die Steuer erhöht sich sogar um 40% Prozent, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt einer Mahnung durch das Finanzamt eingereicht wird.
Das kann schnell sehr teuer werden! Vermeiden lässt sich das, indem vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eine Vorauszahlung geleistet wird, jedoch nur, soweit hinterher nicht ein höherer Betrag festgesetzt wird. Wurde zu viel gezahlt, wird der überzahlte Betrag natürlich erstattet.
Die Säumniszuschläge erscheinen den Betroffenen eigentlich immer als ungerecht. Dennoch kann nur begrenzt dagegen vorgegangen werden. Wenn die Zuschläge falsch berechnet wurden, was nicht selten vorkommt, kann natürlich eine Herabsetzung beantragt werden. Sonst bleibt nur der Antrag auf gnadenweise Herabsetzung der Säumniszuschläge (demande de remise à titre gracieux), der tatsächlich häufig zumindest teilweise erfolgreich ist.
Darauf sollte man es aber nicht ankommen lassen und sich rechtzeitig um die Erbschaftsteuererklärung in Frankreich kümmern.
Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!