Formale Erfordernisse einer Arbeitnehmerentsendung nach Frankreich

Arbeitsrecht

Ein Unternehmen, das Arbeitnehmer für die Erbringung einer Leistung vorübergehend nach Frankreich entsenden möchte, muss zuvor gegenüber der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde (inspection du travail) eine Erklärung über die Entsendung (déclaration préalable de détachement) abgeben.

Die Erklärung muss vor dem Beginn der Entsendung über eine bestimmte Internetseite des französischen Arbeitsministeriums abgegeben werden, die über folgenden Link zu erreichen ist: https://www.sipsi.travail.gouv.fr

Im Rahmen der Erklärung sind detaillierte Angaben unter anderem zum Arbeitgeber, zu seinem Auftraggeber, zum Arbeitnehmer, zur Sozialversicherung, zur Art der Leistung und zu den Umständen der Leistungserbringung zu machen. Insbesondere ist in der Erklärung auch ein Vertreter des Arbeitgebers in Frankreich (représentant de l’entreprise sur le territoire national) benennen.

Der Vertreter des Arbeitgebers muss durch eine schriftliche Ernennungsurkunde ernannt werden, die ganz bestimmte Angaben enthalten muss. Der Vertreter muss eine Anschrift in Frankreich sowie eine französische E-Mail-Adresse und eine französische Telefonnummer haben. Dagegen bestehen keine besonderen Anforderungen an die Person des Vertreters; er muss nur in der Lage sein, die Kommunikation mit der französischen Arbeitsaufsichtsbehörde zu führen und ihr bestimmte Unterlagen über die Entsendung zur Verfügung zu stellen.

Hat das Unternehmen einen Vertreter ernannt und die Erklärung über die Entsendung abgegeben, muss es vor Beginn der Entsendung seinem Auftraggeber Kopien der Ernennungsurkunde, der Erklärung sowie des Sozialversicherungsnachweises des entsandten Arbeitgebers zur Verfügung stellen. Liegen diese Dokumente nicht vor, kann eine Geldstrafe von maximal 2.000,00 € pro entsandtem Arbeitnehmer verhängt werden und die Leistungserbringung kann für bis zu 1 Monat ausgesetzt werden.

Sie benötigen Unterstützung bei der Einhaltung der Formalien einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich. Sprechen Sie uns an.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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