Annahme und Ausschlagung einer französischen Erbschaft

Französisches Immobilienrecht

Stirbt ein Erblasser in Frankreich, so richtet sich die Regelung seines Nachlasses grundsätzlich nach französischem Recht, auch wenn der Erblasser nicht Franzose war. Das ergibt sich aus der europäischen Erbrechtsverordnung von 2012, die seit dem 17. August 2015 gilt (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012).

Auch im französischen Recht hat der Erbe, wie im deutschen Recht, die Wahl, ob er die Erbschaft annimmt oder ob er sie ausschlägt. Dieses Wahlrecht, option successorale genannt, ist im französischen Recht aber anders ausgestaltet, als im deutschen Recht. Im Folgenden werden ein paar wesentliche Aspekte der option successorale aufgezeigt.

Anders als im deutschen Recht hat der Erbe in Frankreich die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: er kann die Erbschaft schlicht annehmen (acceptation pure et simple) oder ausschlagen (renonciation), er kann die Erbschaft aber auch unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net). Anders als bei der schlichten Annahme haftet der Erbe für Schulden des Erblassers dann nur, soweit diese Schulden den Wert des Nachlasses nicht übersteigen.

Die Annahme kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden. Erwägt der Erbe, die Erbschaft nicht anzunehmen, sollte er also Handlungen vermeiden, die als stillschweigende Annahme gewertet werden könnten.

Die Annahme unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass und die Ausschlagung erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Großinstanzgericht (tribunal de grande instance). Seit dem 1. November 2017 können beide Erklärungen auch gegenüber einem Notar abgebeben werden. Während die Annahme unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ein aufwändiges Verfahren in Gang setzt, genügt für die Ausschlagung die Erklärung gegenüber dem Gericht (oder jetzt dem Notar). Jedoch Vorsicht: schlägt ein Erbe aus, rücken möglicherweise andere Erben nach. Auch diese müssen gegebenenfalls ausschlagen. Besonderheiten gelten auch für die Ausschlagung Minderjähriger.

Besonderheiten bestehen außerdem bei den Fristen für die Ausübung des Wahlrechts. Die ersten 4 Monate nach Eintritt des Erbfalls ist der Erbe bei der Ausübung seines Wahlrechts vollkommen frei. Danach können bestimmte Personen ihn zwingen, sein Wahlrecht auszuüben. Tun sie dies, verfügt der Erbe über weitere 2 Monate, insgesamt also mindestens über 6 Monate, um sein Wahlrecht auszuüben. Zwingt niemand den Erben zu einer Entscheidung, muss er diese innerhalb von 10 Jahren ausüben; danach gilt die Erbschaft als ausgeschlagen.

Sie brauchen Beratung oder Unterstützung bei der Ausübung Ihres Wahlrechts? Sprechen Sie an, wir unterstützen Sie gerne.

Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!

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